Ergänzungsleistung zur AHV/IV (unentgeltliche Rechtspflege) | Ergänzungsleistung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 27.06.2017 9C 192/2017 (9C_192/2017) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 27.06.2017 9C 192/2017 (9C_192/2017) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 27.06.2017 9C 192/2017 (9C_192/2017)
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (unentgeltliche Rechtspflege) | Ergänzungsleistung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_192/2017 Urteil vom 27. Juni 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber R. Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV (unentgeltliche Rechtspflege), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Januar 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Januar 2017, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 12. Mai 2017, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einzahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass ihm bei Nichtleistung des Vorschusses innert Frist eine Nachfrist angesetzt werde, in die Verfügung vom 7. Juni 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer am 19. Juni 2017 ablaufenden Nachfrist verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Juni 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Parrino Der Gerichtsschreiber: Widmer