Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Mai 2012 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Glanzmann Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 09.05.2012 9C 190/2012 (9C_190/2012) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 09.05.2012 9C 190/2012 (9C_190/2012) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 09.05.2012 9C 190/2012 (9C_190/2012)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 1/2} 9C_190/2012 Verfügung vom 9. Mai 2012 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte Pensionskasse der UBS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, Beschwerdeführerin, gegen Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Januar 2012. Nach Einsicht in das Schreiben vom 7. Mai 2012, worin die Pensionskasse der UBS mitteilen lässt, dass die Beschwerde vom 27. Februar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 infolge einer von den Parteien einvernehmlich getroffenen Lösung gegenstandslos geworden ist, in Erwägung, dass der Beschwerdegegner die Übereinkunft der Parteien bestätigte, weshalb das Verfahren abzuschreiben ist, dass die Pensionskasse der UBS erklärt, die Verfahrenskosten (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP) zu übernehmen, dass ihr daher die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG) aufzuerlegen sind, während der Beschwerdegegner grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG), dass das Verfahren in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Mai 2012 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Glanzmann Die Gerichtsschreiberin: Dormann