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9C 189/2024

Bundesgericht · 2024-04-29 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. April 2024
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Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 29.04.2024 9C 189/2024 (9C_189/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 29.04.2024 9C 189/2024 (9C_189/2024) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 29.04.2024 9C 189/2024 (9C_189/2024)

Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_189/2024 Urteil vom 29. April 2024 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Rupf. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse medisuisse, Frongartenstrasse 9, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2024 (200 23 788 AHV). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. März 2024 (Poststempel) gegen das am 12. Februar 2024 versendete Urteil und gemäss postamtlicher Bescheinigung am 20. Februar 2024 (aufgrund Zustellfiktion) an A.________ ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2024, in Erwägung, dass eine eingeschriebene Sendung, sofern der Adressat wegen eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses mit Zustellungen rechnen musste und eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt wurde, nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gilt (sog. "Zustellfiktion", "fiction de la notification de la citation", "finzione di consegna"; BGE 145 IV 252 E. 1.3.1), dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 21. März 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist und damit verspätet eingereicht wurde, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. April 2024 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Rupf