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9C 187/2013

Bundesgericht · 2013-03-12 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. März 2013
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Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 12.03.2013 9C 187/2013 (9C_187/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 12.03.2013 9C 187/2013 (9C_187/2013) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 12.03.2013 9C 187/2013 (9C_187/2013)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_187/2013 Urteil vom 12. März 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Traub. Verfahrensbeteiligte S._________, vertreten durch D.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmend-weg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. März 2013 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 1. Februar 2013 an S._________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2013, in Erwägung, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG dreissigtägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 4. März 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass im Übrigen aus der Rechtsschrift - mangels einer wenigstens kurzen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids - nicht deutlich wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), weshalb auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG), dass umständehalber darauf verzichtet wird, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. März 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Traub