Hilflosenentschädigung | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Juni 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 25.06.2010 9C 184/2010 (9C_184/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 25.06.2010 9C 184/2010 (9C_184/2010) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 25.06.2010 9C 184/2010 (9C_184/2010)
Hilflosenentschädigung | Invalidenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_184/2010 Urteil vom 25. Juni 2010 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Borella, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Scartazzini. Verfahrensbeteiligte T.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Hilflosenentschädigung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom
20. Januar 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Januar 2010, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass bei der gegebenen prozessualen Situation kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Juni 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Borella Scartazzini