Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 29.05.2018 9C 183/2018 (9C_183/2018) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 29.05.2018 9C 183/2018 (9C_183/2018) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 29.05.2018 9C 183/2018 (9C_183/2018)
Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_183/2018 Urteil vom 29. Mai 2018 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber R. Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. Januar 2018 (VV.2017.232/E). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. Januar 2018, in die Verfügung vom 3. April 2018, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und ihm eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'100.- angesetzt hat, in die Verfügung vom 14. Mai 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. Mai 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Mai 2018 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Widmer