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9C_182/2013

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2013-05-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:              Der Gerichtsschreiber:

Kernen                     Fessler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_182/2013

Verfügung vom 28. Mai 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

V.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,

Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13,

8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 23. Januar 2013.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 21. Mai 2013, worin V.________ die Beschwerde vom 4. März 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2013 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:              Der Gerichtsschreiber:

Kernen                     Fessler