opencaselaw.ch

9C_178/2026

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2013 bis 2016,

Bundesgericht · 2026-05-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.a. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) betreibt ein Einzelunternehmen, das Immobilien erwirbt und vermietet. Er hielt in den streitbetroffenen Steuerperioden Beteiligungen an mehreren Gesellschaften, die im Baugewerbe tätig sind (u.a. B.________ Sàrl, C.________ Sàrl, D.________ Sàrl, E.________ Sàrl). Die Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens sind mit Vermögensübertragungsvertrag vom 30. Mai 2017 gemäss Inventar vom 31. Dezember 2016 an die F.________ SA mit Sitz in U.________/VS übertragen worden. Ausserdem ist der Steuerpflichtige Alleinaktionär der G.________ SA. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis veranlagte den Steuerpflichtigen am 4. August 2022 für die Steuerperioden 2013 bis 2016. Dabei nahm sie im Vergleich zu den Steuererklärungen diverse Korrekturen vor. Die vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache wies die kantonale Steuerverwaltung ab (Einspracheentscheid vom 11. August 2023).

A.b. Das Kantonsgericht Wallis hiess die hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Steuerverwaltung zurück (so betreffend den Kinderabzug, die Fahrzeugkosten, den Eigenmietwert, den Ertrag des beweglichen Vermögens und die Rückbelastung im Zusammenhang mit der Einlage in die Einzelfirma/fiktive Aktiven; Urteil F1 24 91 vom 9. Januar 2025). Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht ein, da es sich beim vorinstanzlichen Urteil um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid handelte (Urteil 9C_60/2025 vom 13. Februar 2025).

A.c. Mit neuem Einspracheentscheid vom 25. April 2025 hiess die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut.

B.

Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige wiederum an das Kantonsgericht Wallis, welches die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil F1 25 32 vom 4. Februar 2026).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. März 2026 (Poststempel) beantragt der Steuerpflichtige (sinngemäss), in Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile vom 9. Januar 2025 und 4. Februar 2026 sei auf verschiedene Korrekturen zu verzichten (konkret erwähnt der Steuerpflichtige die Abzugsfähigkeit von Fahrzeugkosten, die Überweisung von Mieten auf ein Privatkonto, den Ertrag aus beweglichem Vermögen, Kapitalgewinne aus dem Verkauf von zwei Bildern und Fahrzeugen, die Rückbelastung im Zusammenhang mit der Einlage in die Einzelfirma und das Vermögen im Zusammenhang mit dem Darlehen an die Gesellschaft).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Urteil F1 25 32 vom 4. Februar 2026) und einen Zwischenentscheid (Urteil F1 24 91 vom 9. Januar 2025) einer letzten kantonalen Instanz. In den Fällen des Art. 93 BGG kann das im Zwischenentscheid Beurteilte - anders als in Fällen des Art. 92 BGG (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG) - zusammen mit dem Endentscheid noch angefochten werden, soweit es sich auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gemäss Urteil 9C_60/2025 vom 13. Februar 2025 handelte es sich beim vorinstanzlichen Urteil F1 24 91 vom 9. Januar 2025 um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid. Dieser Zwischenentscheid ist damit im vorliegenden Verfahren als gültig mitangefochten zu betrachten.

E. 1.2 Die allgemeinen Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind grundsätzlich gegeben.

E. 2.1 Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 V 21 E. 2). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen werden, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Rügen geprüft, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 149 II 337 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1).

E. 2.2 Rein kantonales oder kommunales Recht stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 259 E. 1.3.1; 147 IV 433 E. 2.1). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 III 95 E. 4.1; 145 I 108 E. 4.4.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1; 144 III 368 E. 3.1).

E. 2.3 Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress).

E. 2.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.1). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 150 II 346 E. 1.6, auch zum Folgenden). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (vorne E. 2.3).

E. 3 Das kantonale Gericht ist auf die Rügen des Beschwerdeführers teilweise nicht eingetreten mit der Begründung, diese genügten den entsprechenden Mindestanforderungen nicht.

E. 3.1 Im Zusammenhang mit den Versicherungsbeiträgen der Fahrzeuge erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer gehe in seinem Rechtsmittel nicht auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein und zeige nicht auf, worin die Rechtsverletzung liege. Auf eine solch allgemein gefasste Rüge sei nicht einzutreten. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel insoweit zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Urteil 9C_426/2025 vom 19. September 2025 E. 1.2). Hierzu lässt sich der Beschwerde, die sich auf materielle Vorbringen beschränkt, nichts entnehmen, weshalb insoweit darauf nicht einzutreten ist.

E. 3.2 Gleich verhält es sich mit Bezug auf die "Rückbelastung im Zusammenhang mit einer Einlage in die Einzelfirma" (E. 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 4. Februar 2026). In seiner Beschwerde an die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, die Gesellschaften hätten mindestens einen Verkehrswert von je Fr. 20'000.-, womit kein Nonvaleur vorliege. Auch in diesem Punkt kam die Vorinstanz zum Schluss, es mangle an einer hinreichenden Begründung, da sich der Beschwerdeführer nicht zu den bezifferten Beträgen geäussert habe. Folglich könne auf die Rüge nicht eingetreten werden. Obwohl sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht auch in diesem Punkt auf das vorinstanzliche Nichteintreten beschränkt, macht der Beschwerdeführer neu geltend, die Beteiligungen hätten schon immer Geschäftsvermögen dargestellt, womit gar keine Überführung vom Privat- ins Geschäftsvermögen vorliege. Aus diesen neuen und unsubstanziierten Vorbringen kann er indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf die Beschwerde ist auch diesbezüglich nicht einzutreten.

E. 4 Streitig bleiben verschiedene Korrekturen im Zusammenhang mit der Überweisung von Mieten auf ein Privatkonto des Beschwerdeführers, dem Ertrag aus beweglichem Vermögen (geldwerte Leistungen), dem Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Bildern und Fahrzeugen und dem Vermögenssteuerwert im Zusammenhang mit dem Darlehen des Beschwerdeführers an die G.________ SA.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat in der Steuerperiode 2015 einen Betrag von Fr. 8'640.- für die Lagerung eines Fahrzeugs (zwischen 1. Juni 2007 und 31. September 2015) auf sein Privatkonto ausbezahlt erhalten. Dieser Betrag wurde ihm als Mieteinnahmen beim Einkommen angerechnet. Die Vorinstanz erwog, es sei bei der Untervermietung von selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen. Der dem Untermieter in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 8'640.- enthalte eine Mehrwertsteuer; der Beschwerdeführer verfüge privat wie geschäftlich über eine Vielzahl von Fahrzeugen und vermiete über seine Unternehmen auch an anderen Orten Abstellplätze unter. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Untervermietung nicht über den privat gemieteten Anteil erfolgt sei und der Beschwerdeführer die ihm entstandenen Kosten in der Geschäftsbuchhaltung seines Unternehmens oder seiner Einzelfirma bereits berücksichtigt habe. Ohnehin vermöge der Beschwerdeführer keinen Zusammenhang zwischen eigenen Mietkosten und Untermieteinnahmen nachzuweisen, ausserdem stelle sich die Frage, wie eine Untermiete ab dem Jahr 2007 möglich sei, wenn die (Neu-) Miete der Halle laut aktenkundigem Vertrag und Zahlungsanweisung selbst erst ab 2013 erfolgt sei.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf eine eigene Sachdarstellung ohne darzulegen, dass und inwiefern die (antizipierte) Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar wäre. Auch insoweit ist die Beschwerde demnach nicht rechtsgenüglich begründet.

E. 4.2 Zum Vornherein unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen unter dem Titel "Geldwerte Leistungen" zu seinen Gunsten ableiten will. Schliesslich scheinen sich die Parteien einig darüber zu sein, dass dem Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2014 eine geldwerte Leistung (verdeckte Gewinnausschüttung) von der G.________ SA in der Höhe von Fr. 649'000.- zugeflossen ist, womit sich Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen.

E. 4.3 Streitig ist sodann, ob es sich bei den Gewinnen aus der Veräusserung der Bilder "H.________" und "I.________" und zwei Autos in den Steuerperioden 2013 und 2014 um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handelte. Diesbezüglich hat die Vorinstanz die Grundsätze zur selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 9.3.1 des Urteils F1 24 91 vom 9. Januar 2025) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

E. 4.3.1 Die Vorinstanz erwog, bei den in Frage stehenden Gegenständen habe es sich um Vermögen des Beschwerdeführers gehandelt. Dieser sei zeichnungsberechtigter Alleinaktionär der G.________ SA, welche den Kauf, Verkauf und Handel mit Kunstwerken im In- und Ausland bezwecke. Die Gesellschaft veräussere zudem auch Luxusfahrzeuge und verfüge über einen ansehnlichen Fahrzeugpark. Bereits schon aufgrund des engen Zusammenhangs der Veräusserungen mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers (und Gesellschafters) hätte von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden können. Aufgrund konkreter Indizien (mehrfach nur kurze Besitzdauer an Fahrzeugen, teils hohe Gewinne, regelmässiger Handel, Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital mit unternehmerischem Risiko, hohe Margen, Vermittlungsgebühr, Fach- und Branchenkenntnisse etc.) kam die Vorinstanz zum Schluss, die Verkäufe in den Steuerperiode 2013 und 2014 liessen auf eine gewisse systematische Vorgehensweise schliessen. Für den Fahrzeug- und Kunsthandel sei von einer selbständigen (Neben-) Erwerbstätigkeit auszugehen, soweit die Verkaufsobjekte aus dem Vermögen des Beschwerdeführers und nicht aus demjenigen seiner Gesellschaft stammten.

E. 4.3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Er macht lediglich in pauschaler Weise geltend, dass es sich bei den Bildern und Fahrzeugen um die Veräusserung von Privatvermögen handle, und er stellt sich auf den Standpunkt, dass bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens für die Jahre 2013 - 2016 mangelnde Abklärungen vorgenommen worden seien. Damit setzt sich der Beschwerdeführer indes in keinster Weise mit den Indizien auseinander, welche gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Eine Rechtsverletzung wurde weder substanziiert vorgebracht noch ist eine solche ersichtlich.

E. 4.4 Streitig ist sodann die Höhe des Vermögenssteuerwerts der Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der G.________ SA in den Steuerperioden 2014 und 2015.

E. 4.4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) und Art. 13 Abs. 1 StHG (SR 642.14) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Es ist grundsätzlich zum Verkehrswert zu bewerten (Art. 14 Abs. 1 StHG, Art. 53bis Abs. 2 StG /VS in der für die streitbetroffenen Steuerperioden gültigen Fassung). Als Verkehrswert von Forderungen gilt der Nominalwert, wenn die Verlustwahrscheinlichkeit nicht eine niedrigere Bewertung rechtfertigt (Art. 56 Abs. 7 StG /VS; Urteil 2C_565/2007 vom 15. Januar 2008 E. 4.2; vgl. auch Hannes Teuscher/Frank Lobsiger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2022, N. 8 zu Art. 14 StHG). Die Bewertung zum Verkehrswert ist für die Kantone bindend; nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist, schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz indessen nicht vor (BGE 148 I 210 E. 4.4.2; 138 II 311 E. 7.1; 134 II 207 E. 3.6). Deshalb beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz bei der Anwendung und Konkretisierung der kantonalen Steuerordnung gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere gegen das Willkürverbot, verstossen hat (Urteil 9C_380/2025 vom 25. Februar 2026 E. 4.1).

E. 4.4.2 Während der Beschwerdeführer die Forderung in seiner Steuererklärung 2014 mit einem Wert von Fr. 8'500'000.- bzw. in der Steuererklärung 2015 mit einem Wert von Fr. 9'000'000.- deklarierte, vertritt die Vorinstanz die Ansicht, die Forderungen seien in Nachachtung des Massgeblichkeitsprinzips entsprechend der Bilanz der G.________ SA mit Fr. 8'635'972.- (Steuerperiode 2014) und Fr. 9'082'338.- (Steuerperiode 2015) zu bewerten. Das in den Jahresrechnungen der G.________ SA ausgewiesene Darlehen müsse entsprechend auch in der Steuererklärung des Beschwerdeführers deklariert werden. Der Beschwerdeführer habe lediglich erklärt, dass er das Darlehen knapp unter dem Nominalwert deklariert habe und dieses Vorgehen mit der Behauptung begründet, wonach die G.________ SA kaum in der Lage sei, die Forderung vollständig zurückzubezahlen. Inwieweit die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine Einwendungen zu wiederholen, er habe mit Blick auf "ein konkretes Risiko für die vollständige Rückbezahlung des Darlehens" einen Abschlag vorgenommen und eine Nachforderung der Vermögenssteuer in der Höhe des Nominalwerts sei nicht gerechtfertigt. Nicht ersichtlich ist schliesslich die gerügte Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz - welche im Übrigen auch in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung der vorinstanzlichen Beschwerde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist - legte im Einzelnen dar, weshalb sie der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist.

E. 5 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_178/2026

Urteil vom 22. Mai 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,

Gerichtsschreiberin Schorno.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Beat Walker,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2013 bis 2016,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 4. Februar 2026 (F1 25 32).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) betreibt ein Einzelunternehmen, das Immobilien erwirbt und vermietet. Er hielt in den streitbetroffenen Steuerperioden Beteiligungen an mehreren Gesellschaften, die im Baugewerbe tätig sind (u.a. B.________ Sàrl, C.________ Sàrl, D.________ Sàrl, E.________ Sàrl). Die Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens sind mit Vermögensübertragungsvertrag vom 30. Mai 2017 gemäss Inventar vom 31. Dezember 2016 an die F.________ SA mit Sitz in U.________/VS übertragen worden. Ausserdem ist der Steuerpflichtige Alleinaktionär der G.________ SA. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis veranlagte den Steuerpflichtigen am 4. August 2022 für die Steuerperioden 2013 bis 2016. Dabei nahm sie im Vergleich zu den Steuererklärungen diverse Korrekturen vor. Die vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache wies die kantonale Steuerverwaltung ab (Einspracheentscheid vom 11. August 2023).

A.b. Das Kantonsgericht Wallis hiess die hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Steuerverwaltung zurück (so betreffend den Kinderabzug, die Fahrzeugkosten, den Eigenmietwert, den Ertrag des beweglichen Vermögens und die Rückbelastung im Zusammenhang mit der Einlage in die Einzelfirma/fiktive Aktiven; Urteil F1 24 91 vom 9. Januar 2025). Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht ein, da es sich beim vorinstanzlichen Urteil um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid handelte (Urteil 9C_60/2025 vom 13. Februar 2025).

A.c. Mit neuem Einspracheentscheid vom 25. April 2025 hiess die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut.

B.

Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige wiederum an das Kantonsgericht Wallis, welches die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil F1 25 32 vom 4. Februar 2026).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. März 2026 (Poststempel) beantragt der Steuerpflichtige (sinngemäss), in Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile vom 9. Januar 2025 und 4. Februar 2026 sei auf verschiedene Korrekturen zu verzichten (konkret erwähnt der Steuerpflichtige die Abzugsfähigkeit von Fahrzeugkosten, die Überweisung von Mieten auf ein Privatkonto, den Ertrag aus beweglichem Vermögen, Kapitalgewinne aus dem Verkauf von zwei Bildern und Fahrzeugen, die Rückbelastung im Zusammenhang mit der Einlage in die Einzelfirma und das Vermögen im Zusammenhang mit dem Darlehen an die Gesellschaft).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Urteil F1 25 32 vom 4. Februar 2026) und einen Zwischenentscheid (Urteil F1 24 91 vom 9. Januar 2025) einer letzten kantonalen Instanz. In den Fällen des Art. 93 BGG kann das im Zwischenentscheid Beurteilte - anders als in Fällen des Art. 92 BGG (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG) - zusammen mit dem Endentscheid noch angefochten werden, soweit es sich auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gemäss Urteil 9C_60/2025 vom 13. Februar 2025 handelte es sich beim vorinstanzlichen Urteil F1 24 91 vom 9. Januar 2025 um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid. Dieser Zwischenentscheid ist damit im vorliegenden Verfahren als gültig mitangefochten zu betrachten.

1.2. Die allgemeinen Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind grundsätzlich gegeben.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 V 21 E. 2). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen werden, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Rügen geprüft, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 149 II 337 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1).

2.2. Rein kantonales oder kommunales Recht stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 259 E. 1.3.1; 147 IV 433 E. 2.1). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 III 95 E. 4.1; 145 I 108 E. 4.4.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1; 144 III 368 E. 3.1).

2.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.1). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 150 II 346 E. 1.6, auch zum Folgenden). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (vorne E. 2.3).

3.

Das kantonale Gericht ist auf die Rügen des Beschwerdeführers teilweise nicht eingetreten mit der Begründung, diese genügten den entsprechenden Mindestanforderungen nicht.

3.1. Im Zusammenhang mit den Versicherungsbeiträgen der Fahrzeuge erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer gehe in seinem Rechtsmittel nicht auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein und zeige nicht auf, worin die Rechtsverletzung liege. Auf eine solch allgemein gefasste Rüge sei nicht einzutreten. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel insoweit zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Urteil 9C_426/2025 vom 19. September 2025 E. 1.2). Hierzu lässt sich der Beschwerde, die sich auf materielle Vorbringen beschränkt, nichts entnehmen, weshalb insoweit darauf nicht einzutreten ist.

3.2. Gleich verhält es sich mit Bezug auf die "Rückbelastung im Zusammenhang mit einer Einlage in die Einzelfirma" (E. 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 4. Februar 2026). In seiner Beschwerde an die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, die Gesellschaften hätten mindestens einen Verkehrswert von je Fr. 20'000.-, womit kein Nonvaleur vorliege. Auch in diesem Punkt kam die Vorinstanz zum Schluss, es mangle an einer hinreichenden Begründung, da sich der Beschwerdeführer nicht zu den bezifferten Beträgen geäussert habe. Folglich könne auf die Rüge nicht eingetreten werden. Obwohl sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht auch in diesem Punkt auf das vorinstanzliche Nichteintreten beschränkt, macht der Beschwerdeführer neu geltend, die Beteiligungen hätten schon immer Geschäftsvermögen dargestellt, womit gar keine Überführung vom Privat- ins Geschäftsvermögen vorliege. Aus diesen neuen und unsubstanziierten Vorbringen kann er indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf die Beschwerde ist auch diesbezüglich nicht einzutreten.

4.

Streitig bleiben verschiedene Korrekturen im Zusammenhang mit der Überweisung von Mieten auf ein Privatkonto des Beschwerdeführers, dem Ertrag aus beweglichem Vermögen (geldwerte Leistungen), dem Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Bildern und Fahrzeugen und dem Vermögenssteuerwert im Zusammenhang mit dem Darlehen des Beschwerdeführers an die G.________ SA.

4.1. Der Beschwerdeführer hat in der Steuerperiode 2015 einen Betrag von Fr. 8'640.- für die Lagerung eines Fahrzeugs (zwischen 1. Juni 2007 und 31. September 2015) auf sein Privatkonto ausbezahlt erhalten. Dieser Betrag wurde ihm als Mieteinnahmen beim Einkommen angerechnet. Die Vorinstanz erwog, es sei bei der Untervermietung von selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen. Der dem Untermieter in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 8'640.- enthalte eine Mehrwertsteuer; der Beschwerdeführer verfüge privat wie geschäftlich über eine Vielzahl von Fahrzeugen und vermiete über seine Unternehmen auch an anderen Orten Abstellplätze unter. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Untervermietung nicht über den privat gemieteten Anteil erfolgt sei und der Beschwerdeführer die ihm entstandenen Kosten in der Geschäftsbuchhaltung seines Unternehmens oder seiner Einzelfirma bereits berücksichtigt habe. Ohnehin vermöge der Beschwerdeführer keinen Zusammenhang zwischen eigenen Mietkosten und Untermieteinnahmen nachzuweisen, ausserdem stelle sich die Frage, wie eine Untermiete ab dem Jahr 2007 möglich sei, wenn die (Neu-) Miete der Halle laut aktenkundigem Vertrag und Zahlungsanweisung selbst erst ab 2013 erfolgt sei.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf eine eigene Sachdarstellung ohne darzulegen, dass und inwiefern die (antizipierte) Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar wäre. Auch insoweit ist die Beschwerde demnach nicht rechtsgenüglich begründet.

4.2. Zum Vornherein unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen unter dem Titel "Geldwerte Leistungen" zu seinen Gunsten ableiten will. Schliesslich scheinen sich die Parteien einig darüber zu sein, dass dem Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2014 eine geldwerte Leistung (verdeckte Gewinnausschüttung) von der G.________ SA in der Höhe von Fr. 649'000.- zugeflossen ist, womit sich Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen.

4.3. Streitig ist sodann, ob es sich bei den Gewinnen aus der Veräusserung der Bilder "H.________" und "I.________" und zwei Autos in den Steuerperioden 2013 und 2014 um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handelte. Diesbezüglich hat die Vorinstanz die Grundsätze zur selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 9.3.1 des Urteils F1 24 91 vom 9. Januar 2025) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

4.3.1. Die Vorinstanz erwog, bei den in Frage stehenden Gegenständen habe es sich um Vermögen des Beschwerdeführers gehandelt. Dieser sei zeichnungsberechtigter Alleinaktionär der G.________ SA, welche den Kauf, Verkauf und Handel mit Kunstwerken im In- und Ausland bezwecke. Die Gesellschaft veräussere zudem auch Luxusfahrzeuge und verfüge über einen ansehnlichen Fahrzeugpark. Bereits schon aufgrund des engen Zusammenhangs der Veräusserungen mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers (und Gesellschafters) hätte von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden können. Aufgrund konkreter Indizien (mehrfach nur kurze Besitzdauer an Fahrzeugen, teils hohe Gewinne, regelmässiger Handel, Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital mit unternehmerischem Risiko, hohe Margen, Vermittlungsgebühr, Fach- und Branchenkenntnisse etc.) kam die Vorinstanz zum Schluss, die Verkäufe in den Steuerperiode 2013 und 2014 liessen auf eine gewisse systematische Vorgehensweise schliessen. Für den Fahrzeug- und Kunsthandel sei von einer selbständigen (Neben-) Erwerbstätigkeit auszugehen, soweit die Verkaufsobjekte aus dem Vermögen des Beschwerdeführers und nicht aus demjenigen seiner Gesellschaft stammten.

4.3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Er macht lediglich in pauschaler Weise geltend, dass es sich bei den Bildern und Fahrzeugen um die Veräusserung von Privatvermögen handle, und er stellt sich auf den Standpunkt, dass bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens für die Jahre 2013 - 2016 mangelnde Abklärungen vorgenommen worden seien. Damit setzt sich der Beschwerdeführer indes in keinster Weise mit den Indizien auseinander, welche gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Eine Rechtsverletzung wurde weder substanziiert vorgebracht noch ist eine solche ersichtlich.

4.4. Streitig ist sodann die Höhe des Vermögenssteuerwerts der Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der G.________ SA in den Steuerperioden 2014 und 2015.

4.4.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) und Art. 13 Abs. 1 StHG (SR 642.14) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Es ist grundsätzlich zum Verkehrswert zu bewerten (Art. 14 Abs. 1 StHG, Art. 53bis Abs. 2 StG /VS in der für die streitbetroffenen Steuerperioden gültigen Fassung). Als Verkehrswert von Forderungen gilt der Nominalwert, wenn die Verlustwahrscheinlichkeit nicht eine niedrigere Bewertung rechtfertigt (Art. 56 Abs. 7 StG /VS; Urteil 2C_565/2007 vom 15. Januar 2008 E. 4.2; vgl. auch Hannes Teuscher/Frank Lobsiger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2022, N. 8 zu Art. 14 StHG). Die Bewertung zum Verkehrswert ist für die Kantone bindend; nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist, schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz indessen nicht vor (BGE 148 I 210 E. 4.4.2; 138 II 311 E. 7.1; 134 II 207 E. 3.6). Deshalb beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz bei der Anwendung und Konkretisierung der kantonalen Steuerordnung gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere gegen das Willkürverbot, verstossen hat (Urteil 9C_380/2025 vom 25. Februar 2026 E. 4.1).

4.4.2. Während der Beschwerdeführer die Forderung in seiner Steuererklärung 2014 mit einem Wert von Fr. 8'500'000.- bzw. in der Steuererklärung 2015 mit einem Wert von Fr. 9'000'000.- deklarierte, vertritt die Vorinstanz die Ansicht, die Forderungen seien in Nachachtung des Massgeblichkeitsprinzips entsprechend der Bilanz der G.________ SA mit Fr. 8'635'972.- (Steuerperiode 2014) und Fr. 9'082'338.- (Steuerperiode 2015) zu bewerten. Das in den Jahresrechnungen der G.________ SA ausgewiesene Darlehen müsse entsprechend auch in der Steuererklärung des Beschwerdeführers deklariert werden. Der Beschwerdeführer habe lediglich erklärt, dass er das Darlehen knapp unter dem Nominalwert deklariert habe und dieses Vorgehen mit der Behauptung begründet, wonach die G.________ SA kaum in der Lage sei, die Forderung vollständig zurückzubezahlen. Inwieweit die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine Einwendungen zu wiederholen, er habe mit Blick auf "ein konkretes Risiko für die vollständige Rückbezahlung des Darlehens" einen Abschlag vorgenommen und eine Nachforderung der Vermögenssteuer in der Höhe des Nominalwerts sei nicht gerechtfertigt. Nicht ersichtlich ist schliesslich die gerügte Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz - welche im Übrigen auch in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung der vorinstanzlichen Beschwerde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist - legte im Einzelnen dar, weshalb sie der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist.

5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Schorno