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9C 155/2013

Bundesgericht · 2013-04-04 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Winterthur AG, Winterthur, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. April 2013
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Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 04.04.2013 9C 155/2013 (9C_155/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 04.04.2013 9C 155/2013 (9C_155/2013) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 04.04.2013 9C 155/2013 (9C_155/2013)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_155/2013 {T 0/2} Urteil vom 4. April 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Helfenstein. Verfahrensbeteiligte N.________, vertreten durch SYNA die Gewerkschaft, Beschwerdeführer, gegen Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 23. Januar 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. Januar 2013 betreffend Revision der Invalidenrente, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz einlässlich erwogen hat, weshalb im für das Revisionsverfahren massgeblichen Vergleichszeitraum auch mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Schulteroperation keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und auch kein weiterer Abklärungsbedarf besteht, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz überhaupt nicht auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich (BGE 134 V 53 E. 43 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend sein sollten, sondern unter erneutem Hinweis auf die durchgeführte Schulteroperation, bloss behauptet, es sei eine Verschlechterung seines Zustandes eingetreten und eine weitere Abklärung vorzunehmen, ohne auf die einlässliche Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Winterthur AG, Winterthur, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. April 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein