Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Die Stadt Willisau/LU (nachfolgend: die Abgabegläubigerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Wydenmatt, Parzelle Nr. 1780. Ab dem Jahr 2003 liess sie auf dem Grundstück die heutige Wydenmattstrasse erstellen. Später setzte sie die Grundeigentümerbeiträge fest (Perimeter "Kreisel Wydenmatt", "Verlängerung Wydenmattstrasse" und "nachträgliche Beitragspflicht Wydenmattstrasse"). Dabei stützte sie sich auf die Verordnung [des Kantons Luzern] vom 16. Oktober 1969 über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (PV/LU; SRL 732). Gegen die Veranlagungsverfügungen wurden Rechtsmittel ergriffen, die schliesslich dreimal an das Kantonsgericht des Kantons Luzern führten (Urteile vom 28. August 2014, 12. Mai 2023 und zuletzt 20. Januar 2026).
E. 1.2 Dem jüngsten Urteil des Kantonsgerichts lagen Rechtsmittel von A.________, der Genossenschaft B.________, und der C.________ AG zugrunde. In Gutheissung der drei Beschwerden hob das Kantonsgericht in den drei vereinigten Verfahren die Einspracheentscheide der Abgabegläubigerin vom 18. September 2023 auf. Es stellte fest, dass das Recht zur Festsetzung der Kostenanteile gemäss den Kostenverteilern 1, 2 und 3 absolut verjährt sei, und liess sich hauptsächlich von folgender Überlegung leiten: Wenn im speziellen kantonalen Erlass keinerlei Bestimmungen zur Verjährung zu finden seien, so dürfe die rechtsanwendende Behörde nur insoweit auf Art. 120 ff. OR zurückgreifen, als das kantonale öffentliche Recht auch in sachverwandten Fällen keine eigenständigen Verjährungsvorschriften kenne (Urteil E. 4.1).
Dem Steuergesetz [des Kantons Luzern] vom 22. November 1999 (StG/LU; SRL 620) liessen sich aber derartige Bestimmungen entnehmen, die für die Auslegung von § 23 Abs. 1 des Gebührengesetzes [des Kantons Luzern] vom 14. September 1993 (GebG/LU; SRL 680) einschlägig seien. Daher sei § 23 GebG/LU im Lichte der Verjährungsbestimmungen des StG/LU zu lesen, womit gelte, dass die absolute Verjährung zehn Jahre nach Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung eintrete (Urteil E. 5.1 und 5.2).
Im konkreten Fall habe die Frist betreffend die Kostenverteiler 1 und 2 im September 2013 zu laufen begonnen, was (spätestens) am 30. September 2023 zum Eintritt der absoluten Veranlagungsverjährung geführt habe. Hinsichtlich des im Jahr 2015 fertigstellten Deckbelags habe der Lauf der Verjährung mit der Baukostenzusammenstellung vom 29. Oktober 2015 eingesetzt. Damit sei auch die Verjährung bezüglich des Kostenverteilers 3 eingetreten, und zwar (spätestens) am 29. Oktober 2025. Die Veranlagung der jeweiligen Vorzugslast sei in allen drei Fällen absolut verjährt (Urteil E. 6.2).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 erhebt die Abgabegläubigerin beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht des Kantons Luzern zurückzuweisen.
E. 2.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) und mit freier Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 151 I 294 E. 1.1; 151 IV 98 E. 1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels fraglich, obliegt es der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerdeschrift auch die Sachurteilsvoraussetzungen nachzuweisen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; BGE 151 III 227 E. 1.3; 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2). Fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung, ist auf die Sache nicht einzutreten ( Art. 30 Abs. 1 BGG ; BGE 150 II 346 E. 1.2.6; 149 III 277 E. 3.1). Die Angelegenheit bedarf der näheren Prüfung.
E. 2.2 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Auferlegung von Grundeigentümerbeiträgen nach dem Recht des Kantons Luzern. Bei der Abgabegläubigerin handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Vor diesem Hintergrund kommt die Frage nach der Legitimation der Abgabegläubigerin auf, was unter dem Aspekt von Art. 89 Abs. 2 lit. c und Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen ist, und zwar in dieser Reihenfolge (vgl. im abgaberechtlichen Umfeld insb. Urteile 9C_759/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.2 [Kanton Aargau]; 9C_517/2024 / 9C_520/2024 vom 8. Juli 2025 E. 2.3 [Gemeinde Bülach/ZH]). Die aus Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG hervorgehende Anknüpfung ist demgegeüber nicht zu prüfen. Die Abgabegläubigerin vermag von vornherein keine Legitimation aus einem Bundesgesetz herzuleiten.
E. 2.3 In einem ersten Schritt ist demnach auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG einzugehen. Dieser Norm zufolge sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten befugt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt.
E. 2.3.1 Namentlich auch in (kausal-) abgaberechtlichem Zusammenhang hat das Bundesgericht die Legitimation einer Gemeinde zur Beschwerdeführung vor Bundesgericht immer wieder bestätigt. Die Gemeinde rügte dabei zumeist, dass das kantonale Staatsrecht ihr einen rechtserheblichen Spielraum bei der Erhebung von Kausalabgaben einräume und dass in diesen Spielraum unzulässigerweise eingegriffen worden sei. Zu verweisen ist in jüngerer Zeit etwa auf die jeweils eine Gemeinde betreffenden Urteile 9C_669/2025 vom 16. Januar 2026 E. 3.2 (Corsier-sur-Vevey/VD); 9C_165/2025 vom 6. August 2025 E. 1.2 (Anniviers/VS); 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 1.2.1 (Gelterkinden/BL); 2C_886/2015 vom 16. November 2016 E. 1.1 (Münchenstein/BL); 2C_173/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1.2 (Montagny/ FR); 2C_1020/2011 vom 16. November 2012 E. 1 (Bottmingen/BL); 2C_239/2011 vom 21. Februar 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 II 111 (Stadt Bern); 2C_452/2010 vom 22. August 2011 E. 1 (Selzach/ SO); 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 1.4 (Bottmingen/BL); 2C_444/2008 vom 9. März 2009 E. 1.2 (Zuchwil/SO). Die Legitimation der Gemeinde zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde dabei durchwegs bejaht.
E. 2.3.2 Im vorliegenden Fall gehört die beschwerdeführende Gemeinde dem Kanton Luzern an. Gemäss § 68 Abs. 2 der Verfassung [des Kantons Luzern] vom 17. Juni 2007 (KV/LU; SR 131.213) gilt: "Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gesetzgebung bestimmt ihren Umfang und gewährt einen möglichst grossen Handlungsspielraum." Diese Wendung entspricht inhaltlich der Vorgabe im Bundesrecht ( Art. 50 Abs. 1 BV ). Das Bundesgericht lässt es in solchen Fällen für das Eintreten genügen, wenn eine Gemeinde nachvollziehbar vorbringt, dass sie durch das angefochtene Urteil in ihrem Autonomiebereich berührt sei. Ob die angebliche Autonomie einerseits dem Bestand und dem Umfang nach tatsächlich besteht und anderseits durch den angefochtenen Entscheid rechtserheblich verletzt wird, ist hingegen keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Begründetheit der Beschwerde (wiederum zum Kanton Luzern: BGE 147 I 136 E. 1.2; Urteile 1C_460/2023 vom 6. August 2024 E. 1.3; 1C_162/2017 vom 4. September 2017 E. 1).
E. 2.3.3 Die Abgabegläubigerin macht im bundesgerichtlichen Verfahren von der Möglichkeit, eine Verletzung der auf § 68 Abs. 2 KV/LU gestützten Autonomie zu rügen, keinen Gebrauch. Diese (negative) Willenskundgebung bindet das Bundesgericht, da es sich sowohl bei Art. 50 Abs. 1 BV als auch bei § 68 Abs. 2 KV/LU um ein verfassungsmässiges Recht handelt. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 151 I 354 E. 2.3; 151 II 850 E. 4.3 ; 150 I 80 E. 2.1), womit das frühere Recht fortgesetzt wird ( BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 133 III 589 E. 2; 133 III 638 E. 2). Wie dargelegt, ruft die Abgabegläubigerin aber Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG nicht an. Aufgrund des hier anwendbaren "strengen Rügeprinzips" (dazu schon Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege; BBl 2001 4202, insb. 4344 zu Art. 100 E-BGG) ist auf die Norm nicht weiter einzugehen.
E. 2.4 In einem zweiten Schritt ist die Anwendbarkeit von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen, auf den die Gemeinde sich ausdrücklich - und ausschliesslich - beruft. Aufgrund dieser Norm ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
E. 2.4.1 Art. 89 Abs. 1 BGG bildet die allgemeine Legitimationsklausel. Während in Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG von "Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften" gesprochen wird, ist in Art. 89 Abs. 1 BGG ganz allgemein von "wer" die Rede. Langjähriger, ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist die allgemeine Leitimationsklausel auf Privatpersonen zugeschnitten. Dabei gilt, dass Gemeinwesen und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften das allgemeine Beschwerderecht nach dieser Norm einzig anrufen können, wenn sie:
-entweder durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Privatpersonen betroffen (erste Tatbestandsvariante)
- oder aber in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt sind (zweite Tatbestandsvariante).
Gemeinwesen und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind rechtsprechungsgemäss nur höchst restriktiv zur Beschwerdeführung (gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG ) zuzulassen (zum Ganzen in abgaberechtlichem Zusammenhang: Urteil 9C_759/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.5.1; allgemein: BGE 147 II 227 E. 2.3.2 ; 146 I 195 E. 1.2.1; 146 V 121 E. 2.3.1).
E. 2.4.2 Zur ersten Tatbestandsvariante ist Folgendes zu ergänzen: Geht es im Verfahren insbesondere um die Gläubiger- oder Schuldnereigenschaft der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, verschafft der Umstand, dass das Gemeinwesen bei Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ein unmittelbares oder mittelbares finanzielles Interesse hat, für sich allein dem Gemeinwesen keine Legitimation. Bejaht wird die Legitimation im Allgemeinen (nur), wenn es um finanzielle Leistungen aus Rechtsverhältnissen geht, die zwar öffentlich-rechtlich geregelt sind, aber deutliche Analogien zu privatrechtlichen Instituten aufweisen. Zu denken ist an das öffentliche Personalrecht, das Staatshaftungsrecht oder das Enteignungsrecht. Regelmässig verneint wird die Legitimation hingegen, soweit die übrigen bzw. die rein fiskalischen Interessen eines Gemeinwesens berührt sind. In einem solchen Fall ist das Gemeinwesen nicht wie eine Privatperson angesprochen, sondern vielmehr in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger ( BGE 141 II 161 E. 2.3; dazu Urteile 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.3.2; 9C_759/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.5.2; 2C_897/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2.4.3).
E. 2.4.3 Zur zweiten Tatbestandsvariante gilt: Fällt die erste Tatbestandsvariante ausser Betracht, weil das Gemeinwesen sich in keiner mit einer Privatperson vergleichbaren Rechtslage befindet, bedarf es im Anwendungsbereich der allgemeinen Legitimationsklausel qualifizierender tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen. Denn diese ist, wie dargelegt, auf Privatpersonen zugeschnitten.
E. 2.4.3.1 Im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante vermag sich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft einzig dann auf Art. 89 Abs. 1 BGG zu stützen, wenn sie bei "Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe" gleichsam "in qualifizierter Weise" berührt ist ( BGE 140 I 90 E. 1.2). Negativ formuliert, verschafft das blosse Interesse an der "richtigen" Rechtsanwendung den öffentlich-rechtlichen Körperschaften für sich allein keine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG . Positiv ausgedrückt, verlangt die bundesgerichtliche Praxis, dass das Gemeinwesen "in wichtigen öffentlichen Interessen" "erheblich betroffen" ist ( BGE 147 II 227 E. 2.3.2; 141 II 161 E. 2.1; 141 III 353 E. 5.2; Urteile 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.3.3; 9C_759/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.5.3; 2C_897/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2.4.4).
E. 2.4.3.2 Von "erheblicher Betroffenheit" wird in der bisherigen Rechtsprechung regelmässig (nur) ausgegangen in Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe ( BGE 140 V 328 E. 6) sowie hinsichtlich des interkommunalen Finanzausgleichs und ähnlicher Regelungen ( BGE 140 I 90 E. 1.2.2). Gleiches gilt beispielsweise, wenn die streitigen finanziellen Leistungen eine
beträchtliche Höhe erreichen (tatsächliche Komponente)
und die Beantwortung der Streitfrage eine über den Einzelfall hinaus gehende
präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung hat (rechtliche Komponente). Die Anforderungen verstehen sich kumulativ. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens ( BGE 141 II 161 E. 2.3; 136 II 274 E. 4.2; 136 II 383 E. 2.4; 134 II 45 E. 2.2.1).
E. 2.4.3.3 Das Erfordernis, dass ein beschwerdeführendes Gemeinwesen in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger "qualifiziert" betroffen sein muss, kann auch als Bagatellklausel ("clause de minimis") gelesen werden. Diese soll verhindern, dass das Bundesgericht über Beschwerden von eher geringer Tragweite entscheiden muss, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erhoben wird, ohne dass diese sich auf Art. 89 Abs. 2 BGG stützen könnte bzw. stützt (so namentlich BGE 140 I 90 E. 1.2.4 [Gemeinde Muriaux/JU]; seither: Urteile 1C_137/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 1.2.2 [Kanton Neuenburg]; 2C_198/2022 vom 11. März 2022 E. 3.6 [Kanton Genf]; 2C_282/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 1.2 [Stadt Genève]).
E. 2.4.3.4 Bisweilen wurde die Legitimation von Gemeinden bejaht und ausdrücklich an deren Eigenschaft als Gläubigerin von Kausalabgaben festgemacht ( BGE 119 Ib 389 E. 2e), namentlich von Erschliessungsabgaben. Darauf ist detailliert zurückzukommen, nachdem die Argumentation der Abgabegläubigerin im vorliegenden Verfahren hauptsächlich auf diesem Aspekt ruht (hinten E. 3.1). Ausgangspunkt ist und bleibt aber, dass Art. 89 Abs. 1 BGG als allgemeine Legitimationsklausel ausgestaltet ist, die auf Privatpersonen abzielt. Öffentlich-rechtliche Körperschaften sollen nur in höchst eingeschränktem Mass von Art. 89 Abs. 1 BGG profitieren können.
E. 3.1 Die Abgabegläubigerin räumt im vorliegenden Fall ein, dass die allgemeine Legitimationsklausel in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten ist, doch könne auch ein Gemeinwesen sich darauf berufen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen sei. Hierzu genügten auch vermögensrechtliche Interessen, unter anderem dann, wenn eine Gemeinde als Gläubigerin von Kausalabgaben auftrete ( BGE 134 II 45 E. 2.2.1). Die streitbetroffenen Grundeigentümerbeiträge erreichten "zirka Fr. 380'403.70". Sie, die Abgabegläubigerin, sei daher - wie ein vorschiessender Bauherr - gleich oder ähnlich wie ein Privater vom angefochtenen Entscheid berührt. Darüber hinaus sei sie als Gläubigerin einer Kausalabgabe in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe angesprochen.
E. 3.1.1 Mit Blick auf diese Begründung scheint die Abgabegläubigerin anzunehmen, dass sie sich im Anwendungsbereich beider Tatbestandsvarianten von Art. 89 Abs. 1 BGG befinde. Dies überzeugt nicht, jedenfalls nicht, was die erste Tatbestandsvariante angeht. Anders, als die Abgabegläubigerin dies vertritt, reicht eine irgendwie geartete Analogie zur einstweiligen Bevorschussung von Baukosten hierfür nicht aus, zumal die Abgabegläubigerin dadurch lediglich ihr fiskalisches Interesse unterstreicht, was nicht ausreicht, um unter die erste Tatbestandsvariante zu fallen. Dies ginge klarerweise über den engen Rahmen hinaus, in welchem das Bundesgericht bisher Analogien zum Zivilrecht zulässt.
E. 3.1.2 Infrage könnte daher von vornherein lediglich die zweite Tatbestandsvariante kommen, welche keine Analogie zum Privatsektor erfordert, sondern vielmehr den Hoheitsbereich eines Gemeinwesens beschlägt.
E. 3.1.2.1 Gemäss § 77 lit. a KV/LU beschafft nicht nur der Kanton, sondern auch die Gemeinde "ihre Mittel insbesondere durch Erhebung von Steuern und Abgaben". Die Grundeigentümerbeiträge (bzw. die Vorzugslasten) fallen unstreitig unter die Kausalabgaben (vgl. BGE 151 II 442 E. 7.2.3 ; 147 I 16 E. 3.2.1 ; 145 I 52 E. 5.21). Das Erheben einer Kausalabgabe entspringt damit offenkundig einer "hoheitlichen Aufgabe" (im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante). Überdies zu verlangen ist, dass die Gemeinde bei Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgabe "in qualifizierter Weise" betroffen ist. Auch dieser Wendung hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen engen Rahmen gesetzt. Wie dargelegt, ist namentlich zu verlangen, dass eine qualifizierte tatsächliche und eine ebenso qualifizierte rechtliche Komponente vorliegen.
E. 3.1.2.2 Die Abgabegläubigerin hält auch diese Voraussetzungen für gegeben, wobei sie auch diesbezüglich die Meinung vertritt, dass vermögensrechtliche Interessen ausreichten, um die erforderliche "qualifizierte Weise" zu begründen. Sie verweist hierzu auf den Streitwert von rund Fr. 380'000.- und zieht das Urteil 2C_622/2007 vom 14. Dezember 2007, publ. in: BGE 134 II 45 , heran, insbesondere dessen Erwägung 2.2.1. Dort wird tatsächlich - insofern ist der Abgabegläubigerin zu folgen - davon gesprochen, dass ein "schutzwürdiges eigenes hoheitliches Interesse" auch bei vermögensrechtlichen Interessen zu bejahen sein könne, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft als Gläubigerin von Kausalabgaben auftrete. Ergänzend hielt das Bundesgericht allerdings fest - was die Abgabegläubigerin unerwähnt lässt -, dass hinsichtlich der tatsächlichen Komponente "nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens" genüge.
E. 3.1.2.3 Die Abgabegläubigerin stellt also BGE 134 II 45 ins Zentrum ihrer Überlegungen. Dieser betraf die Frage, ob ein kantonales Amt legitimiert sei, den Kostenentscheid "seines" kantonalen Verwaltungsgerichts in einem migrationsrechtlichen Fall anzufechten. Was insbesondere den kausalabgaberechtlichen Gläubigeraspekt betrifft, verwies das Bundesgericht damals auf zwei frühere Leitentscheide ( BGE 119 Ib 389 E. 2e; 125 II 192 E. 2a/bb), ehe es auf die damalige Sache nicht eintrat.
Im erstgenannten Leitentscheid hatte es sich so verhalten, dass die Legitimation der Gemeinde ohnehin schon in Art. 57 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) festgeschrieben war, womit Art. 89 Abs. 1 BGG (bzw. damals: Art. 103 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG 1943; AS 60 271]) keinerlei selbständige Bedeutung zukam. Gleiches traf auf das in BGE 119 Ib 389 E. 2e zitierte Vorgängerurteil zu ( BGE 118 Ib 614 E. 1a). Denn damals war die Legitimation der Gemeinde hauptsächlich aus Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) bzw. aus Art. 103 lit. c OG 1943 hervorgegangen, wogegen die Frage der Anwendbarkeit von Art. 103 lit. a OG 1943 ausdrücklich offengelassen wurde. Einschlägiges in der hier interessierenden Frage geht ebenso wenig aus BGE 125 II 192 E. 2a/bb hervor. Beschwerdeführend war seinerzeit nicht etwa eine Gemeinde, sondern die Eidgenössische Alkoholverwaltung und das Eidgenössische Finanzdepartement. Dies steht etwaigen Parallelen zur vorliegenden Konstellation entgegen.
Insgesamt lässt BGE 134 II 45 mithin keinen Schluss darauf zu, dass eine Gemeinde ganz allgemein zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten befugt sei, wenn die kantonale Oberinstanz hinsichtlich einer Kausalabgabe eine andere Meinung vertritt.
E. 3.1.2.4 Geht man der Fragestellung nach der Legitimation einer Gemeinde, die vor Bundesgericht als Abgabegläubigerin auftritt, näher nach, zeigt sich, dass die Beschwerdebefugnis nur höchst selten gewährt wurde (so etwa im Urteil 2C_712/2008 vom 24. Dezember 2008 E. 1.3.3 [Gemeinde Fideris/GR]). In der grossen Zahl von Urteilen verneinte das Bundesgericht die Legitimation einer Gemeinde als Gläubigerin einer Kausalabgabe, soweit die Gemeinde sich auf Art. 89 Abs. 1 BGG berufen hatte. Zu denken ist, wiederum aus jüngerer Zeit, an die Urteile 9C_620/2022 vom 20. Januar 2023 E. 1.6 (Gemeinde Balsthal/SO); 2C_344/2021 vom 21. September 2021 E. 1.3 (Gemeinde Richterswil/ZH); 2C_897/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2.4.3 (Gemeinde Altdorf/UR); 2C_760/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.5 (Stadt St. Gallen); 2C_443/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2.2 (Gemeinde Wängi/TG).
E. 3.1.2.5 Dabei darf freilich nicht übersehen werden, dass es gemeinhin um kantonal- und kommunalrechtliche Kausalabgaben ging, weshalb die Vielfalt der Lebenssachverhalte gross war und es unweigerlich zu - nicht zwingend verallgemeinerungsfähigem - Fallrecht kam. Im Kern sticht aber durchwegs hinaus und bleibt es dabei, dass eine qualifizierte tatsächliche und eine qualifizierte rechtliche Komponente unerlässlich sind, damit ein Gemeinwesen berechtigt ist, sich als Gläubigerin einer Kausalabgabe auf Art. 89 Abs. 1 BGG zu berufen. Beispielhaft sind die Urteile 2C_282/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 1.2 (Stadt Genève; "en présence d'intérêts patrimoniaux d'importance"; insb. auch BGE 141 II 161 E. 2.3 ; 140 I 90 E. 1.2.2; 138 II 506 E. 2.1.2; 136 II 274 E. 4.2; 136 II 383 E. 2.4) und 2C_760/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.5 (Stadt St. Gallen; "setzt voraus, dass die Streitigkeit eine präjudizielle Wirkung oder sonst eine besondere Tragweite aufweist"; BGE 137 IV 269 E. 1.4; 135 II 12 E. 1.2.2).
E. 3.2.1 Anders, als die Abgabegläubigerin dies dartut, geht mithin im bundesgerichtlichen Verfahren alleine mit der Eigenschaft einer Gemeinde als Abgabegläubigerin keine Beschwerdebefugnis einher. Die Abgabegläubigerin betont jedoch den Streitwert von Fr. 380'000.-. Sie lässt es dabei bei der Nennung der absoluten Zahl bewenden, ohne deren relative Bedeutung - gemessen an den Gesamteinnahmen bzw. Gesamtausgaben der Gemeinde - zu erläutern. Dies wäre nicht nur hilfreich, sondern erforderlich gewesen, um dem Bundesgericht das Vorliegen einer qualifizierten tatsächlichen Komponente aufzuzeigen.
E. 3.2.2 Zur qualifizierten rechtlichen Komponente liesse sich argumentieren, dass die materiell-rechtliche Frage (d.h. die Verjährung) auch in anderen Fällen aufkommen könnte. Die blosse Eignung einer Fragestellung zu weiteren Folgefällen allein reicht indes nicht aus, um sie als qualifiziert erscheinen zu lassen. Ein allgemeines und dringendes Interesse, dass die Verjährungsfrage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des kantonalen Erschliessungsrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen, legt die Abgabegläubigerin nicht dar. Eine rein finanzielle Motivation genügt den Anforderungen an die qualifizierte rechtliche Komponente nicht.
E. 3.3 Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4.1 Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Stadt Willisau als Abgabegläubigerin aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ; BGE 151 II 101 E. 4.1). Diese handelt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und nimmt Vermögensinteressen wahr ( Art. 66 Abs. 4 BGG ; BGE 151 III 177 E. 6.4.3; 150 II 153 E. 2.2.1).
E. 4.2 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind ( Art. 68 Abs. 1 BGG ; BGE 151 II 101 E. 4.3). Im vorliegenden Fall erübrigt es sich, den drei obsiegenden Parteien eine Entschädigung zuzusprechen. Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel angeordnet, weswegen die - zwar anwaltlich vertretenen - drei beschwerdeführenden Personen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren keinen Aufwand zu tragen hatten (Urteil 9C_262/2025 vom 15. Juli 2025 E. 3.2).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_153/2026
Urteil vom 24. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
Stadt Willisau, vertreten durch den Stadtrat, Zehntenplatz 1, 6130 Willisau,
vertreten durch Rechtsanwälte Franz Hess und/oder Sven Hess,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________,
2. Genossenschaft B.________,
3. C.________ AG,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Grundeigentümerbeiträge der Stadt Willisau/LU, Abgabeperioden ab 2002,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20. Januar 2026 (7H 23 235/7H 23 236/7H 23 237).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Stadt Willisau/LU (nachfolgend: die Abgabegläubigerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Wydenmatt, Parzelle Nr. 1780. Ab dem Jahr 2003 liess sie auf dem Grundstück die heutige Wydenmattstrasse erstellen. Später setzte sie die Grundeigentümerbeiträge fest (Perimeter "Kreisel Wydenmatt", "Verlängerung Wydenmattstrasse" und "nachträgliche Beitragspflicht Wydenmattstrasse"). Dabei stützte sie sich auf die Verordnung [des Kantons Luzern] vom 16. Oktober 1969 über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (PV/LU; SRL 732). Gegen die Veranlagungsverfügungen wurden Rechtsmittel ergriffen, die schliesslich dreimal an das Kantonsgericht des Kantons Luzern führten (Urteile vom 28. August 2014, 12. Mai 2023 und zuletzt 20. Januar 2026).
1.2. Dem jüngsten Urteil des Kantonsgerichts lagen Rechtsmittel von A.________, der Genossenschaft B.________, und der C.________ AG zugrunde. In Gutheissung der drei Beschwerden hob das Kantonsgericht in den drei vereinigten Verfahren die Einspracheentscheide der Abgabegläubigerin vom 18. September 2023 auf. Es stellte fest, dass das Recht zur Festsetzung der Kostenanteile gemäss den Kostenverteilern 1, 2 und 3 absolut verjährt sei, und liess sich hauptsächlich von folgender Überlegung leiten: Wenn im speziellen kantonalen Erlass keinerlei Bestimmungen zur Verjährung zu finden seien, so dürfe die rechtsanwendende Behörde nur insoweit auf Art. 120 ff. OR zurückgreifen, als das kantonale öffentliche Recht auch in sachverwandten Fällen keine eigenständigen Verjährungsvorschriften kenne (Urteil E. 4.1).
Dem Steuergesetz [des Kantons Luzern] vom 22. November 1999 (StG/LU; SRL 620) liessen sich aber derartige Bestimmungen entnehmen, die für die Auslegung von § 23 Abs. 1 des Gebührengesetzes [des Kantons Luzern] vom 14. September 1993 (GebG/LU; SRL 680) einschlägig seien. Daher sei § 23 GebG/LU im Lichte der Verjährungsbestimmungen des StG/LU zu lesen, womit gelte, dass die absolute Verjährung zehn Jahre nach Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung eintrete (Urteil E. 5.1 und 5.2).
Im konkreten Fall habe die Frist betreffend die Kostenverteiler 1 und 2 im September 2013 zu laufen begonnen, was (spätestens) am 30. September 2023 zum Eintritt der absoluten Veranlagungsverjährung geführt habe. Hinsichtlich des im Jahr 2015 fertigstellten Deckbelags habe der Lauf der Verjährung mit der Baukostenzusammenstellung vom 29. Oktober 2015 eingesetzt. Damit sei auch die Verjährung bezüglich des Kostenverteilers 3 eingetreten, und zwar (spätestens) am 29. Oktober 2025. Die Veranlagung der jeweiligen Vorzugslast sei in allen drei Fällen absolut verjährt (Urteil E. 6.2).
1.3. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 erhebt die Abgabegläubigerin beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht des Kantons Luzern zurückzuweisen.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) und mit freier Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 151 I 294 E. 1.1; 151 IV 98 E. 1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels fraglich, obliegt es der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerdeschrift auch die Sachurteilsvoraussetzungen nachzuweisen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; BGE 151 III 227 E. 1.3; 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2). Fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung, ist auf die Sache nicht einzutreten ( Art. 30 Abs. 1 BGG ; BGE 150 II 346 E. 1.2.6; 149 III 277 E. 3.1). Die Angelegenheit bedarf der näheren Prüfung.
2.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Auferlegung von Grundeigentümerbeiträgen nach dem Recht des Kantons Luzern. Bei der Abgabegläubigerin handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Vor diesem Hintergrund kommt die Frage nach der Legitimation der Abgabegläubigerin auf, was unter dem Aspekt von Art. 89 Abs. 2 lit. c und Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen ist, und zwar in dieser Reihenfolge (vgl. im abgaberechtlichen Umfeld insb. Urteile 9C_759/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.2 [Kanton Aargau]; 9C_517/2024 / 9C_520/2024 vom 8. Juli 2025 E. 2.3 [Gemeinde Bülach/ZH]). Die aus Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG hervorgehende Anknüpfung ist demgegeüber nicht zu prüfen. Die Abgabegläubigerin vermag von vornherein keine Legitimation aus einem Bundesgesetz herzuleiten.
2.3. In einem ersten Schritt ist demnach auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG einzugehen. Dieser Norm zufolge sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten befugt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt.
2.3.1. Namentlich auch in (kausal-) abgaberechtlichem Zusammenhang hat das Bundesgericht die Legitimation einer Gemeinde zur Beschwerdeführung vor Bundesgericht immer wieder bestätigt. Die Gemeinde rügte dabei zumeist, dass das kantonale Staatsrecht ihr einen rechtserheblichen Spielraum bei der Erhebung von Kausalabgaben einräume und dass in diesen Spielraum unzulässigerweise eingegriffen worden sei. Zu verweisen ist in jüngerer Zeit etwa auf die jeweils eine Gemeinde betreffenden Urteile 9C_669/2025 vom 16. Januar 2026 E. 3.2 (Corsier-sur-Vevey/VD); 9C_165/2025 vom 6. August 2025 E. 1.2 (Anniviers/VS); 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 1.2.1 (Gelterkinden/BL); 2C_886/2015 vom 16. November 2016 E. 1.1 (Münchenstein/BL); 2C_173/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1.2 (Montagny/ FR); 2C_1020/2011 vom 16. November 2012 E. 1 (Bottmingen/BL); 2C_239/2011 vom 21. Februar 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 II 111 (Stadt Bern); 2C_452/2010 vom 22. August 2011 E. 1 (Selzach/ SO); 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 1.4 (Bottmingen/BL); 2C_444/2008 vom 9. März 2009 E. 1.2 (Zuchwil/SO). Die Legitimation der Gemeinde zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde dabei durchwegs bejaht.
2.3.2. Im vorliegenden Fall gehört die beschwerdeführende Gemeinde dem Kanton Luzern an. Gemäss § 68 Abs. 2 der Verfassung [des Kantons Luzern] vom 17. Juni 2007 (KV/LU; SR 131.213) gilt: "Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gesetzgebung bestimmt ihren Umfang und gewährt einen möglichst grossen Handlungsspielraum." Diese Wendung entspricht inhaltlich der Vorgabe im Bundesrecht ( Art. 50 Abs. 1 BV ). Das Bundesgericht lässt es in solchen Fällen für das Eintreten genügen, wenn eine Gemeinde nachvollziehbar vorbringt, dass sie durch das angefochtene Urteil in ihrem Autonomiebereich berührt sei. Ob die angebliche Autonomie einerseits dem Bestand und dem Umfang nach tatsächlich besteht und anderseits durch den angefochtenen Entscheid rechtserheblich verletzt wird, ist hingegen keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Begründetheit der Beschwerde (wiederum zum Kanton Luzern: BGE 147 I 136 E. 1.2; Urteile 1C_460/2023 vom 6. August 2024 E. 1.3; 1C_162/2017 vom 4. September 2017 E. 1).
2.3.3. Die Abgabegläubigerin macht im bundesgerichtlichen Verfahren von der Möglichkeit, eine Verletzung der auf § 68 Abs. 2 KV/LU gestützten Autonomie zu rügen, keinen Gebrauch. Diese (negative) Willenskundgebung bindet das Bundesgericht, da es sich sowohl bei Art. 50 Abs. 1 BV als auch bei § 68 Abs. 2 KV/LU um ein verfassungsmässiges Recht handelt. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 151 I 354 E. 2.3; 151 II 850 E. 4.3 ; 150 I 80 E. 2.1), womit das frühere Recht fortgesetzt wird ( BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 133 III 589 E. 2; 133 III 638 E. 2). Wie dargelegt, ruft die Abgabegläubigerin aber Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG nicht an. Aufgrund des hier anwendbaren "strengen Rügeprinzips" (dazu schon Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege; BBl 2001 4202, insb. 4344 zu Art. 100 E-BGG) ist auf die Norm nicht weiter einzugehen.
2.4. In einem zweiten Schritt ist die Anwendbarkeit von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen, auf den die Gemeinde sich ausdrücklich - und ausschliesslich - beruft. Aufgrund dieser Norm ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
2.4.1.
Art. 89 Abs. 1 BGG bildet die allgemeine Legitimationsklausel. Während in Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG von "Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften" gesprochen wird, ist in Art. 89 Abs. 1 BGG ganz allgemein von "wer" die Rede. Langjähriger, ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist die allgemeine Leitimationsklausel auf Privatpersonen zugeschnitten. Dabei gilt, dass Gemeinwesen und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften das allgemeine Beschwerderecht nach dieser Norm einzig anrufen können, wenn sie:
-entweder durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Privatpersonen betroffen (erste Tatbestandsvariante)
- oder aber in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt sind (zweite Tatbestandsvariante).
Gemeinwesen und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind rechtsprechungsgemäss nur höchst restriktiv zur Beschwerdeführung (gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG ) zuzulassen (zum Ganzen in abgaberechtlichem Zusammenhang: Urteil 9C_759/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.5.1; allgemein: BGE 147 II 227 E. 2.3.2 ; 146 I 195 E. 1.2.1; 146 V 121 E. 2.3.1).
2.4.2. Zur ersten Tatbestandsvariante ist Folgendes zu ergänzen: Geht es im Verfahren insbesondere um die Gläubiger- oder Schuldnereigenschaft der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, verschafft der Umstand, dass das Gemeinwesen bei Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ein unmittelbares oder mittelbares finanzielles Interesse hat, für sich allein dem Gemeinwesen keine Legitimation. Bejaht wird die Legitimation im Allgemeinen (nur), wenn es um finanzielle Leistungen aus Rechtsverhältnissen geht, die zwar öffentlich-rechtlich geregelt sind, aber deutliche Analogien zu privatrechtlichen Instituten aufweisen. Zu denken ist an das öffentliche Personalrecht, das Staatshaftungsrecht oder das Enteignungsrecht. Regelmässig verneint wird die Legitimation hingegen, soweit die übrigen bzw. die rein fiskalischen Interessen eines Gemeinwesens berührt sind. In einem solchen Fall ist das Gemeinwesen nicht wie eine Privatperson angesprochen, sondern vielmehr in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger ( BGE 141 II 161 E. 2.3; dazu Urteile 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.3.2; 9C_759/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.5.2; 2C_897/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2.4.3).
2.4.3. Zur zweiten Tatbestandsvariante gilt: Fällt die erste Tatbestandsvariante ausser Betracht, weil das Gemeinwesen sich in keiner mit einer Privatperson vergleichbaren Rechtslage befindet, bedarf es im Anwendungsbereich der allgemeinen Legitimationsklausel qualifizierender tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen. Denn diese ist, wie dargelegt, auf Privatpersonen zugeschnitten.
2.4.3.1. Im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante vermag sich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft einzig dann auf Art. 89 Abs. 1 BGG zu stützen, wenn sie bei "Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe" gleichsam "in qualifizierter Weise" berührt ist ( BGE 140 I 90 E. 1.2). Negativ formuliert, verschafft das blosse Interesse an der "richtigen" Rechtsanwendung den öffentlich-rechtlichen Körperschaften für sich allein keine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG . Positiv ausgedrückt, verlangt die bundesgerichtliche Praxis, dass das Gemeinwesen "in wichtigen öffentlichen Interessen" "erheblich betroffen" ist ( BGE 147 II 227 E. 2.3.2; 141 II 161 E. 2.1; 141 III 353 E. 5.2; Urteile 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.3.3; 9C_759/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.5.3; 2C_897/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2.4.4).
2.4.3.2. Von "erheblicher Betroffenheit" wird in der bisherigen Rechtsprechung regelmässig (nur) ausgegangen in Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe ( BGE 140 V 328 E. 6) sowie hinsichtlich des interkommunalen Finanzausgleichs und ähnlicher Regelungen ( BGE 140 I 90 E. 1.2.2). Gleiches gilt beispielsweise, wenn die streitigen finanziellen Leistungen eine
beträchtliche Höhe erreichen (tatsächliche Komponente)
und die Beantwortung der Streitfrage eine über den Einzelfall hinaus gehende
präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung hat (rechtliche Komponente). Die Anforderungen verstehen sich kumulativ. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens ( BGE 141 II 161 E. 2.3; 136 II 274 E. 4.2; 136 II 383 E. 2.4; 134 II 45 E. 2.2.1).
2.4.3.3. Das Erfordernis, dass ein beschwerdeführendes Gemeinwesen in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger "qualifiziert" betroffen sein muss, kann auch als Bagatellklausel ("clause de minimis") gelesen werden. Diese soll verhindern, dass das Bundesgericht über Beschwerden von eher geringer Tragweite entscheiden muss, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erhoben wird, ohne dass diese sich auf Art. 89 Abs. 2 BGG stützen könnte bzw. stützt (so namentlich BGE 140 I 90 E. 1.2.4 [Gemeinde Muriaux/JU]; seither: Urteile 1C_137/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 1.2.2 [Kanton Neuenburg]; 2C_198/2022 vom 11. März 2022 E. 3.6 [Kanton Genf]; 2C_282/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 1.2 [Stadt Genève]).
2.4.3.4. Bisweilen wurde die Legitimation von Gemeinden bejaht und ausdrücklich an deren Eigenschaft als Gläubigerin von Kausalabgaben festgemacht ( BGE 119 Ib 389 E. 2e), namentlich von Erschliessungsabgaben. Darauf ist detailliert zurückzukommen, nachdem die Argumentation der Abgabegläubigerin im vorliegenden Verfahren hauptsächlich auf diesem Aspekt ruht (hinten E. 3.1). Ausgangspunkt ist und bleibt aber, dass Art. 89 Abs. 1 BGG als allgemeine Legitimationsklausel ausgestaltet ist, die auf Privatpersonen abzielt. Öffentlich-rechtliche Körperschaften sollen nur in höchst eingeschränktem Mass von Art. 89 Abs. 1 BGG profitieren können.
3.
3.1. Die Abgabegläubigerin räumt im vorliegenden Fall ein, dass die allgemeine Legitimationsklausel in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten ist, doch könne auch ein Gemeinwesen sich darauf berufen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen sei. Hierzu genügten auch vermögensrechtliche Interessen, unter anderem dann, wenn eine Gemeinde als Gläubigerin von Kausalabgaben auftrete ( BGE 134 II 45 E. 2.2.1). Die streitbetroffenen Grundeigentümerbeiträge erreichten "zirka Fr. 380'403.70". Sie, die Abgabegläubigerin, sei daher - wie ein vorschiessender Bauherr - gleich oder ähnlich wie ein Privater vom angefochtenen Entscheid berührt. Darüber hinaus sei sie als Gläubigerin einer Kausalabgabe in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe angesprochen.
3.1.1. Mit Blick auf diese Begründung scheint die Abgabegläubigerin anzunehmen, dass sie sich im Anwendungsbereich beider Tatbestandsvarianten von Art. 89 Abs. 1 BGG befinde. Dies überzeugt nicht, jedenfalls nicht, was die erste Tatbestandsvariante angeht. Anders, als die Abgabegläubigerin dies vertritt, reicht eine irgendwie geartete Analogie zur einstweiligen Bevorschussung von Baukosten hierfür nicht aus, zumal die Abgabegläubigerin dadurch lediglich ihr fiskalisches Interesse unterstreicht, was nicht ausreicht, um unter die erste Tatbestandsvariante zu fallen. Dies ginge klarerweise über den engen Rahmen hinaus, in welchem das Bundesgericht bisher Analogien zum Zivilrecht zulässt.
3.1.2. Infrage könnte daher von vornherein lediglich die zweite Tatbestandsvariante kommen, welche keine Analogie zum Privatsektor erfordert, sondern vielmehr den Hoheitsbereich eines Gemeinwesens beschlägt.
3.1.2.1. Gemäss § 77 lit. a KV/LU beschafft nicht nur der Kanton, sondern auch die Gemeinde "ihre Mittel insbesondere durch Erhebung von Steuern und Abgaben". Die Grundeigentümerbeiträge (bzw. die Vorzugslasten) fallen unstreitig unter die Kausalabgaben (vgl. BGE 151 II 442 E. 7.2.3 ; 147 I 16 E. 3.2.1 ; 145 I 52 E. 5.21). Das Erheben einer Kausalabgabe entspringt damit offenkundig einer "hoheitlichen Aufgabe" (im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante). Überdies zu verlangen ist, dass die Gemeinde bei Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgabe "in qualifizierter Weise" betroffen ist. Auch dieser Wendung hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen engen Rahmen gesetzt. Wie dargelegt, ist namentlich zu verlangen, dass eine qualifizierte tatsächliche und eine ebenso qualifizierte rechtliche Komponente vorliegen.
3.1.2.2. Die Abgabegläubigerin hält auch diese Voraussetzungen für gegeben, wobei sie auch diesbezüglich die Meinung vertritt, dass vermögensrechtliche Interessen ausreichten, um die erforderliche "qualifizierte Weise" zu begründen. Sie verweist hierzu auf den Streitwert von rund Fr. 380'000.- und zieht das Urteil 2C_622/2007 vom 14. Dezember 2007, publ. in: BGE 134 II 45 , heran, insbesondere dessen Erwägung 2.2.1. Dort wird tatsächlich - insofern ist der Abgabegläubigerin zu folgen - davon gesprochen, dass ein "schutzwürdiges eigenes hoheitliches Interesse" auch bei vermögensrechtlichen Interessen zu bejahen sein könne, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft als Gläubigerin von Kausalabgaben auftrete. Ergänzend hielt das Bundesgericht allerdings fest - was die Abgabegläubigerin unerwähnt lässt -, dass hinsichtlich der tatsächlichen Komponente "nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens" genüge.
3.1.2.3. Die Abgabegläubigerin stellt also BGE 134 II 45 ins Zentrum ihrer Überlegungen. Dieser betraf die Frage, ob ein kantonales Amt legitimiert sei, den Kostenentscheid "seines" kantonalen Verwaltungsgerichts in einem migrationsrechtlichen Fall anzufechten. Was insbesondere den kausalabgaberechtlichen Gläubigeraspekt betrifft, verwies das Bundesgericht damals auf zwei frühere Leitentscheide ( BGE 119 Ib 389 E. 2e; 125 II 192 E. 2a/bb), ehe es auf die damalige Sache nicht eintrat.
Im erstgenannten Leitentscheid hatte es sich so verhalten, dass die Legitimation der Gemeinde ohnehin schon in Art. 57 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) festgeschrieben war, womit Art. 89 Abs. 1 BGG (bzw. damals: Art. 103 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG 1943; AS 60 271]) keinerlei selbständige Bedeutung zukam. Gleiches traf auf das in BGE 119 Ib 389 E. 2e zitierte Vorgängerurteil zu ( BGE 118 Ib 614 E. 1a). Denn damals war die Legitimation der Gemeinde hauptsächlich aus Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) bzw. aus Art. 103 lit. c OG 1943 hervorgegangen, wogegen die Frage der Anwendbarkeit von Art. 103 lit. a OG 1943 ausdrücklich offengelassen wurde. Einschlägiges in der hier interessierenden Frage geht ebenso wenig aus BGE 125 II 192 E. 2a/bb hervor. Beschwerdeführend war seinerzeit nicht etwa eine Gemeinde, sondern die Eidgenössische Alkoholverwaltung und das Eidgenössische Finanzdepartement. Dies steht etwaigen Parallelen zur vorliegenden Konstellation entgegen.
Insgesamt lässt BGE 134 II 45 mithin keinen Schluss darauf zu, dass eine Gemeinde ganz allgemein zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten befugt sei, wenn die kantonale Oberinstanz hinsichtlich einer Kausalabgabe eine andere Meinung vertritt.
3.1.2.4. Geht man der Fragestellung nach der Legitimation einer Gemeinde, die vor Bundesgericht als Abgabegläubigerin auftritt, näher nach, zeigt sich, dass die Beschwerdebefugnis nur höchst selten gewährt wurde (so etwa im Urteil 2C_712/2008 vom 24. Dezember 2008 E. 1.3.3 [Gemeinde Fideris/GR]). In der grossen Zahl von Urteilen verneinte das Bundesgericht die Legitimation einer Gemeinde als Gläubigerin einer Kausalabgabe, soweit die Gemeinde sich auf Art. 89 Abs. 1 BGG berufen hatte. Zu denken ist, wiederum aus jüngerer Zeit, an die Urteile 9C_620/2022 vom 20. Januar 2023 E. 1.6 (Gemeinde Balsthal/SO); 2C_344/2021 vom 21. September 2021 E. 1.3 (Gemeinde Richterswil/ZH); 2C_897/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2.4.3 (Gemeinde Altdorf/UR); 2C_760/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.5 (Stadt St. Gallen); 2C_443/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2.2 (Gemeinde Wängi/TG).
3.1.2.5. Dabei darf freilich nicht übersehen werden, dass es gemeinhin um kantonal- und kommunalrechtliche Kausalabgaben ging, weshalb die Vielfalt der Lebenssachverhalte gross war und es unweigerlich zu - nicht zwingend verallgemeinerungsfähigem - Fallrecht kam. Im Kern sticht aber durchwegs hinaus und bleibt es dabei, dass eine qualifizierte tatsächliche und eine qualifizierte rechtliche Komponente unerlässlich sind, damit ein Gemeinwesen berechtigt ist, sich als Gläubigerin einer Kausalabgabe auf Art. 89 Abs. 1 BGG zu berufen. Beispielhaft sind die Urteile 2C_282/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 1.2 (Stadt Genève; "en présence d'intérêts patrimoniaux d'importance"; insb. auch BGE 141 II 161 E. 2.3 ; 140 I 90 E. 1.2.2; 138 II 506 E. 2.1.2; 136 II 274 E. 4.2; 136 II 383 E. 2.4) und 2C_760/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.5 (Stadt St. Gallen; "setzt voraus, dass die Streitigkeit eine präjudizielle Wirkung oder sonst eine besondere Tragweite aufweist"; BGE 137 IV 269 E. 1.4; 135 II 12 E. 1.2.2).
3.2.
3.2.1. Anders, als die Abgabegläubigerin dies dartut, geht mithin im bundesgerichtlichen Verfahren alleine mit der Eigenschaft einer Gemeinde als Abgabegläubigerin keine Beschwerdebefugnis einher. Die Abgabegläubigerin betont jedoch den Streitwert von Fr. 380'000.-. Sie lässt es dabei bei der Nennung der absoluten Zahl bewenden, ohne deren relative Bedeutung - gemessen an den Gesamteinnahmen bzw. Gesamtausgaben der Gemeinde - zu erläutern. Dies wäre nicht nur hilfreich, sondern erforderlich gewesen, um dem Bundesgericht das Vorliegen einer qualifizierten tatsächlichen Komponente aufzuzeigen.
3.2.2. Zur qualifizierten rechtlichen Komponente liesse sich argumentieren, dass die materiell-rechtliche Frage (d.h. die Verjährung) auch in anderen Fällen aufkommen könnte. Die blosse Eignung einer Fragestellung zu weiteren Folgefällen allein reicht indes nicht aus, um sie als qualifiziert erscheinen zu lassen. Ein allgemeines und dringendes Interesse, dass die Verjährungsfrage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des kantonalen Erschliessungsrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen, legt die Abgabegläubigerin nicht dar. Eine rein finanzielle Motivation genügt den Anforderungen an die qualifizierte rechtliche Komponente nicht.
3.3. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Stadt Willisau als Abgabegläubigerin aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ; BGE 151 II 101 E. 4.1). Diese handelt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und nimmt Vermögensinteressen wahr ( Art. 66 Abs. 4 BGG ; BGE 151 III 177 E. 6.4.3; 150 II 153 E. 2.2.1).
4.2. Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind ( Art. 68 Abs. 1 BGG ; BGE 151 II 101 E. 4.3). Im vorliegenden Fall erübrigt es sich, den drei obsiegenden Parteien eine Entschädigung zuzusprechen. Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel angeordnet, weswegen die - zwar anwaltlich vertretenen - drei beschwerdeführenden Personen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren keinen Aufwand zu tragen hatten (Urteil 9C_262/2025 vom 15. Juli 2025 E. 3.2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher