Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) | Ergänzungsleistung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 14.03.2023 9C 152/2023 (9C_152/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 14.03.2023 9C 152/2023 (9C_152/2023) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 14.03.2023 9C 152/2023 (9C_152/2023)
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) | Ergänzungsleistung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_152/2023 Urteil vom 14. März 2023 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Fleischanderl. Verfahrensbeteiligte A._________, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2023 (EL 2022/21). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Februar 2023 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Januar 2023 (betreffend Ergänzungsleistungen [EL]), in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3), dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, da sie zwar einen Antrag enthält, sie sich aber nicht mit den Ausführungen des kantonalen Gerichts zu dem im Rahmen der EL-Berechnung als noch vorhanden zu betrachtenden und damit anzurechnenden Vermögen in der Höhe von Fr. 214'432.10 auseinandersetzt, dass der Beschwerdeführer dagegen einzig einwendet, sein Vermögen betrage aktuell effektiv lediglich noch Fr. 30'000.-, dass gestützt darauf nicht ersichtlich wird, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. März 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl