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9C_151/2026

Krankenversicherung,

Bundesgericht ·III. Öffentlich-rechtliche Abteilung · 2026-08-31 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Die Vereine "H+ Die Spitäler der Schweiz" (nachfolgend: H+) und "FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte" (nachfolgend: FMH) einerseits sowie "santésuisse" (heute: "santéservices") und "curafutura - Die innovativen Krankenversicherer" (heute: "prio.swiss - Der Verband Schweizer Krankenversicherer"; nachfolgend: prio.swiss) anderseits schlossen am 31. Oktober 2024 den "Tarifstrukturvertrag über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen) " (nachfolgend: Tarifstrukturvertrag). Diesen genehmigte der Bundesrat am 30. April 2025 (mit gewissen Ausnahmen) befristet bis Ende 2028.

Am 15. Juli 2025 beschlossen die Tarifpartner (nunmehr H+ und FMH einerseits sowie prio.swiss anderseits) gewisse Anpassungen und Ergänzungen des Tarifstrukturvertrags, die der Bundesrat am 5. November 2025 ebenfalls genehmigte. Der angepasste Tarifstrukturvertrag trat auf den 1. Januar 2026 in Kraft.

B.

Die A.________ AG liess gegen die "Genehmigungsverfügung" vom 5. November 2025, soweit sie die "Eintarifierung der Arzneimittelkosten" in die ambulanten Pauschalen der Positionen C02.20A und C02.20B betrifft, Beschwerde führen. Darauf trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2026 nicht ein.

C.

Die A.________ AG lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 22. Januar 2026 sei aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, auf die bei ihm erhobene Beschwerde einzutreten.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Verfahren war der Beschluss des Bundesrates vom 5. November 2025 (nachfolgend: BRB), der eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) ist, nicht jedoch die entsprechende - gleichentags gemäss Ziff. 5 des BRB erfolgte - Mitteilung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) resp. des Bundesamts für Gesundheit (BAG), die keinen Verfügungscharakter hat. Dementsprechend ist hier - anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - nicht das EDI oder das BAG, sondern der Bundesrat Beschwerdegegner.

E. 2.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1).

E. 2.2 Gemäss Art. 83 lit. r BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 34 VGG (SR 173.32) getroffen hat. Die zuletzt genannte Bestimmung wurde auf Ende 2008 aufgehoben; seither ist diesbezüglich Art. 33 lit. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG massgeblich.

Die Einschränkungen von Art. 83 BGG gelten auch für Entscheide verfahrensrechtlicher Art, insbesondere für Unzulässigkeitsurteile des Bundesverwaltungsgerichts (BGE 137 I 371 E. 1.1). Mit anderen Worten: Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (Einheit des Verfahrens; Urteile 2C_430/2026 vom 29. Juli 2026 E. 2.1; 2C_741/2025 vom 22. Januar 2026 E. 2.3; 9C_110/2020 vom 9. März 2020 E. 2).

E. 2.3 Einzelleistungstarife sowie auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife müssen je auf einer einzigen gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen (Art. 43 Abs. 5 Satz 1 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG). Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach u.a. Art. 46 Abs. 4 KVG kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 53 Abs. 1 KVG; ebenso Art. 90a Abs. 2 KVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 31 VGG sind beim Bundesverwaltungsgericht Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG anfechtbar. Neben der Verfügungseigenschaft ist laut Art. 33 VGG insbesondere zu beachten, welche "Vorinstanz" das Anfechtungsobjekt erlassen hat. Verfügungen des Bundesrates sind nur ausnahmsweise beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, nämlich dann, wenn sie eine der in Art. 33 lit. a und b VGG genannten Materien betreffen. Hingegen ist die Beschwerde zulässig u.a. gegen Verfügungen der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 lit. d VGG) und gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies - wie etwa mit Art. 53 Abs. 1 KVG

- vorsieht (Art. 33 lit. i VGG).

E. 2.4 Es steht ausser Frage, dass der BRB nicht gestützt auf Art. 33 lit. a oder b VGG bei der Vorinstanz angefochten werden konnte.

Die Beschwerdeführerin argumentiert, die (nach ihrer Auffassung) rechtswidrige Eintarifierung der Kosten eines bestimmten Arzneimittels - dessen Zulassungsinhaberin sie ist - in die Ambulanten Pauschalen bedeute eine Änderung der Verfügung betreffend Aufnahme dieses Arzneimittels in die Spezialitätenliste resp. eine Preissenkung, wofür allein das BAG zuständig gewesen wäre. Indessen erfolgte im Zusammenhang mit dem Tarifstrukturvertrag und dessen Genehmigung keine formelle Änderung der Spezialitätenliste oder einer Verfügung über die Aufnahme eines bestimmten Arzneimittels in diese (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 64a ff., insb. Art. 67 KVV [SR 831.102]); ausserdem handelt es sich beim vorinstanzlich angefochtenen BRB offenkundig nicht um eine Verfügung des BAG (vgl. vorangehende E. 1), die gestützt auf Art. 33 lit. d VGG anfechtbar gewesen wäre. Dementsprechend hatte das Bundesverwaltungsgericht auch keinen Anlass, sich im Zusammenhang mit den Eintretensvoraussetzungen mit Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG oder Art. 33 lit. d VGG auseinanderzusetzen.

Als Grundlage für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den BRB - der die Genehmigung eines Tarifvertrags gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG betrifft - fiel allein Art. 33 lit. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG in Betracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Eintretensvoraussetzungen im Lichte dieser Bestimmungen (unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung, insbesondere jener von BGE 134 V 443 E. 3) geprüft hat. Somit hat es sein Urteil - auch im Sinne von Art. 83 lit. r BGG - gestützt auf Art. 33 lit. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen. Daran ändert nichts, dass es deren Anwendbarkeit auf den BRB schliesslich verneint hat und deswegen auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. die in vorangehender E. 2.2 zitierte Rechtsprechung); in diesem Zusammenhang kann denn auch nicht von einem Zirkelschluss gesprochen werden.

E. 2.5 Demnach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das (Nichteintretens-) Urteil vom 22. Januar 2026 durch Art. 83 lit. r BGG ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann das Rechtsmittel auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegennehmen, nachdem das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer "letzten kantonalen Instanz" erlassen wurde (vgl. Art. 113 BGG; GIOVANNI BIAGGINI, in: Basler Kommentar zum BGG, 4. Aufl. 2026, N. 23 zu Art. 113 BGG).

E. 2.6 Mangels einer zulässigen Beschwerde hat sich das Bundesgericht nicht zur angerufenen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im konkreten Fall zu äussern (Urteil 9C_110/2020 vom 9. März 2020 E. 4); immerhin sei allgemein auf jüngst publizierte Hinweise zur "Verbesserung des Rechtsschutzes bei nationalen Tarifen" verwiesen (KATJA GFELLER, Der neue ambulante Arzttarif - Grenzen und Möglichkeiten gerichtlicher Kontrolle, ZBl 127/2026 S. 144 f.).

Ob ein in der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel Teil einer Ambulanten Pauschale sein kann, ist ebenfalls eine materielle Frage, auf die hier nicht einzugehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Auswirkungen des BRB auf die Spezialitätenliste die Unzuständigkeit des Bundesrates und damit sinngemäss eine (Teil-) Nichtigkeit des BRB rügt (vgl. zur Unzuständigkeit als Nichtigkeitsgrund BGE 151 II 120 E. 4.1 mit Hinweisen), ergibt sich nichts zu ihren Gunsten: Abgesehen davon, dass die Nichtigkeit im Rechtsmittelverfahren nur im Rahmen einer zulässigen Beschwerde zu beachten ist (so BGE 150 II 244 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil K 10/02 vom 18. März 2002 E. 2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 247 Rz. 1100 f.; anders noch BGE 136 II 415 E. 1.2; 136 II 383 E. 4.1 i.V.m. E. 2.6), ist angesichts der konkreten Gegebenheiten (vgl. vorangehende E. 2.4 Abs. 2) kein Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit des BRB ersichtlich.

E. 3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, den Tarifpartnern (H+ Die Spitäler der Schweiz, FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, prio.swiss - Der Verband Schweizer Krankenversicherer) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_151/2026

Urteil vom 31. August 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Andreas Wildi und/oder Celine Weber,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerischer Bundesrat, Bundeshaus West, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2026 (C-9461/2025).

Sachverhalt:

A.

Die Vereine "H+ Die Spitäler der Schweiz" (nachfolgend: H+) und "FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte" (nachfolgend: FMH) einerseits sowie "santésuisse" (heute: "santéservices") und "curafutura - Die innovativen Krankenversicherer" (heute: "prio.swiss - Der Verband Schweizer Krankenversicherer"; nachfolgend: prio.swiss) anderseits schlossen am 31. Oktober 2024 den "Tarifstrukturvertrag über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen) " (nachfolgend: Tarifstrukturvertrag). Diesen genehmigte der Bundesrat am 30. April 2025 (mit gewissen Ausnahmen) befristet bis Ende 2028.

Am 15. Juli 2025 beschlossen die Tarifpartner (nunmehr H+ und FMH einerseits sowie prio.swiss anderseits) gewisse Anpassungen und Ergänzungen des Tarifstrukturvertrags, die der Bundesrat am 5. November 2025 ebenfalls genehmigte. Der angepasste Tarifstrukturvertrag trat auf den 1. Januar 2026 in Kraft.

B.

Die A.________ AG liess gegen die "Genehmigungsverfügung" vom 5. November 2025, soweit sie die "Eintarifierung der Arzneimittelkosten" in die ambulanten Pauschalen der Positionen C02.20A und C02.20B betrifft, Beschwerde führen. Darauf trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2026 nicht ein.

C.

Die A.________ AG lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 22. Januar 2026 sei aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, auf die bei ihm erhobene Beschwerde einzutreten.

Erwägungen:

1.

Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Verfahren war der Beschluss des Bundesrates vom 5. November 2025 (nachfolgend: BRB), der eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) ist, nicht jedoch die entsprechende - gleichentags gemäss Ziff. 5 des BRB erfolgte - Mitteilung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) resp. des Bundesamts für Gesundheit (BAG), die keinen Verfügungscharakter hat. Dementsprechend ist hier - anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - nicht das EDI oder das BAG, sondern der Bundesrat Beschwerdegegner.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1).

2.2. Gemäss Art. 83 lit. r BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 34 VGG (SR 173.32) getroffen hat. Die zuletzt genannte Bestimmung wurde auf Ende 2008 aufgehoben; seither ist diesbezüglich Art. 33 lit. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG massgeblich.

Die Einschränkungen von Art. 83 BGG gelten auch für Entscheide verfahrensrechtlicher Art, insbesondere für Unzulässigkeitsurteile des Bundesverwaltungsgerichts (BGE 137 I 371 E. 1.1). Mit anderen Worten: Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (Einheit des Verfahrens; Urteile 2C_430/2026 vom 29. Juli 2026 E. 2.1; 2C_741/2025 vom 22. Januar 2026 E. 2.3; 9C_110/2020 vom 9. März 2020 E. 2).

2.3. Einzelleistungstarife sowie auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife müssen je auf einer einzigen gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen (Art. 43 Abs. 5 Satz 1 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG). Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach u.a. Art. 46 Abs. 4 KVG kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 53 Abs. 1 KVG; ebenso Art. 90a Abs. 2 KVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 31 VGG sind beim Bundesverwaltungsgericht Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG anfechtbar. Neben der Verfügungseigenschaft ist laut Art. 33 VGG insbesondere zu beachten, welche "Vorinstanz" das Anfechtungsobjekt erlassen hat. Verfügungen des Bundesrates sind nur ausnahmsweise beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, nämlich dann, wenn sie eine der in Art. 33 lit. a und b VGG genannten Materien betreffen. Hingegen ist die Beschwerde zulässig u.a. gegen Verfügungen der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 lit. d VGG) und gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies - wie etwa mit Art. 53 Abs. 1 KVG

- vorsieht (Art. 33 lit. i VGG).

2.4. Es steht ausser Frage, dass der BRB nicht gestützt auf Art. 33 lit. a oder b VGG bei der Vorinstanz angefochten werden konnte.

Die Beschwerdeführerin argumentiert, die (nach ihrer Auffassung) rechtswidrige Eintarifierung der Kosten eines bestimmten Arzneimittels - dessen Zulassungsinhaberin sie ist - in die Ambulanten Pauschalen bedeute eine Änderung der Verfügung betreffend Aufnahme dieses Arzneimittels in die Spezialitätenliste resp. eine Preissenkung, wofür allein das BAG zuständig gewesen wäre. Indessen erfolgte im Zusammenhang mit dem Tarifstrukturvertrag und dessen Genehmigung keine formelle Änderung der Spezialitätenliste oder einer Verfügung über die Aufnahme eines bestimmten Arzneimittels in diese (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 64a ff., insb. Art. 67 KVV [SR 831.102]); ausserdem handelt es sich beim vorinstanzlich angefochtenen BRB offenkundig nicht um eine Verfügung des BAG (vgl. vorangehende E. 1), die gestützt auf Art. 33 lit. d VGG anfechtbar gewesen wäre. Dementsprechend hatte das Bundesverwaltungsgericht auch keinen Anlass, sich im Zusammenhang mit den Eintretensvoraussetzungen mit Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG oder Art. 33 lit. d VGG auseinanderzusetzen.

Als Grundlage für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den BRB - der die Genehmigung eines Tarifvertrags gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG betrifft - fiel allein Art. 33 lit. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG in Betracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Eintretensvoraussetzungen im Lichte dieser Bestimmungen (unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung, insbesondere jener von BGE 134 V 443 E. 3) geprüft hat. Somit hat es sein Urteil - auch im Sinne von Art. 83 lit. r BGG - gestützt auf Art. 33 lit. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen. Daran ändert nichts, dass es deren Anwendbarkeit auf den BRB schliesslich verneint hat und deswegen auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. die in vorangehender E. 2.2 zitierte Rechtsprechung); in diesem Zusammenhang kann denn auch nicht von einem Zirkelschluss gesprochen werden.

2.5. Demnach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das (Nichteintretens-) Urteil vom 22. Januar 2026 durch Art. 83 lit. r BGG ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann das Rechtsmittel auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegennehmen, nachdem das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer "letzten kantonalen Instanz" erlassen wurde (vgl. Art. 113 BGG; GIOVANNI BIAGGINI, in: Basler Kommentar zum BGG, 4. Aufl. 2026, N. 23 zu Art. 113 BGG).

2.6. Mangels einer zulässigen Beschwerde hat sich das Bundesgericht nicht zur angerufenen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im konkreten Fall zu äussern (Urteil 9C_110/2020 vom 9. März 2020 E. 4); immerhin sei allgemein auf jüngst publizierte Hinweise zur "Verbesserung des Rechtsschutzes bei nationalen Tarifen" verwiesen (KATJA GFELLER, Der neue ambulante Arzttarif - Grenzen und Möglichkeiten gerichtlicher Kontrolle, ZBl 127/2026 S. 144 f.).

Ob ein in der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel Teil einer Ambulanten Pauschale sein kann, ist ebenfalls eine materielle Frage, auf die hier nicht einzugehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Auswirkungen des BRB auf die Spezialitätenliste die Unzuständigkeit des Bundesrates und damit sinngemäss eine (Teil-) Nichtigkeit des BRB rügt (vgl. zur Unzuständigkeit als Nichtigkeitsgrund BGE 151 II 120 E. 4.1 mit Hinweisen), ergibt sich nichts zu ihren Gunsten: Abgesehen davon, dass die Nichtigkeit im Rechtsmittelverfahren nur im Rahmen einer zulässigen Beschwerde zu beachten ist (so BGE 150 II 244 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil K 10/02 vom 18. März 2002 E. 2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 247 Rz. 1100 f.; anders noch BGE 136 II 415 E. 1.2; 136 II 383 E. 4.1 i.V.m. E. 2.6), ist angesichts der konkreten Gegebenheiten (vgl. vorangehende E. 2.4 Abs. 2) kein Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit des BRB ersichtlich.

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, den Tarifpartnern (H+ Die Spitäler der Schweiz, FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, prio.swiss - Der Verband Schweizer Krankenversicherer) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann