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9C 151/2021

Bundesgericht · 2021-05-11 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 11.05.2021 9C 151/2021 (9C_151/2021) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 11.05.2021 9C 151/2021 (9C_151/2021) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 11.05.2021 9C 151/2021 (9C_151/2021)

Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_151/2021 Urteil vom 11. Mai 2021 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Grünenfelder. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Februar 2021 (5V 20 271). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Februar 2021 betreffend Höhe der AHV-Altersrente, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. März 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordnernisse von Beschwerden hinsichtlich eigenhändige Unterschrift, Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die Eingabe des A.________ vom 4. März 2021 (Poststempel), in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3), dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, es habe zu keinem Zeitpunkt eine zweifellose Unrichtigkeit der von der Verwaltung in den bisherigen rechtskräftigen Verfügungen vorgenommenen Rentenberechnungen vorgelegen, welche auf dem Weg der Wiedererwägung      (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen) zu korrigieren wäre, dass sich der Beschwerdeführer zwar auf gegenteilige Standpunkte stellt, indessen nicht darlegt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung beruhe - soweit überhaupt beanstandet - im im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung, sei qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 V 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), dass die Eingaben des Beschwerdeführers daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Mai 2021 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder