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9C_151/2009

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2009-06-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Pfiffner Rauber Dormann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_151/2009

Verfügung vom 30. Juni 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien

H.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

gegen

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Rte du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 4. Dezember 2008.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 18. Juni 2009, worin H.________ unter dem Hinweis, er werde nicht in der Lage sein, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, um Abschreibung der Beschwerde vom 16. Februar 2009 (Poststempel) ersuchen lässt,

in Erwägung,

dass die Eingabe vom 18. Juni 2009 als Beschwerderückzug aufzufassen ist und die Beschwerde daher gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Pfiffner Rauber Dormann