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9C_14/2015

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2015-10-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_14/2015

Verfügung vom 13. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

vertreten durch B.________ und

Rechtsanwältin Bettina Blättler,

Beschwerdegegnerin,

Ausgleichskasse Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. November 2014.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 8. Oktober 2015, worin das Bundesamt für Sozialversicherungen die Beschwerde vom 8. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. November 2014 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer