Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 29.02.2016 9C 138/2016 (9C_138/2016) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 29.02.2016 9C 138/2016 (9C_138/2016) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 29.02.2016 9C 138/2016 (9C_138/2016)
Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_138/2016 Urteil vom 29. Februar 2016 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________, Beschwerdeführer, gegen Stadt Illnau-Effretikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Märtplatz 29, 8307 Effretikon, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Februar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 7. Januar 2016, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Rahmen der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen des A.A.________ ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau B.A.________ im Umfang von Fr. 42'000.- bzw. Fr. 27'000.- (zuzüglich Kinderzulagen) angerechnet hat, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), dass die Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil nicht aufgezeigt wird, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass sich die beschwerdeführerischen Vorbringen, soweit überhaupt sachbezogen, in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen, indem sinngemäss behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe sich zufolge Krankheit seit 2013 und vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2014 nicht um eine Stelle bemühen können, was der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entgegenstehe, dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die eingereichten Arztberichte - soweit es sich nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt - nichts zu ändern vermögen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Februar 2016 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann