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9C 136/2010

Bundesgericht · 2010-02-18 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Februar 2010
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Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 18.02.2010 9C 136/2010 (9C_136/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 18.02.2010 9C 136/2010 (9C_136/2010) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 18.02.2010 9C 136/2010 (9C_136/2010)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_136/2010 {T 0/2} Urteil vom 18. Februar 2010 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Borella, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Schmutz. Parteien B._________, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2010, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG für den massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 9. Juli 2009 - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen, zu denen in der Beschwerde lediglich das bereits Vorgebrachte wiederholt wird, rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Februar 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Borella Schmutz