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9C 132/2010

Bundesgericht · 2012-01-19 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Januar 2012 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Pfiffner Rauber Fessler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 19.01.2012 9C 132/2010 (9C_132/2010) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 19.01.2012 9C 132/2010 (9C_132/2010) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 19.01.2012 9C 132/2010 (9C_132/2010)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_132/2010 Verfügung vom 19. Januar 2012 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte Ausgeschlagene Hinterlassenschaft des T.________, per Adresse: Konkursamt und Betreibungsinspektorat des Kantons Thurgau, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld, Beschwerdeführerin, gegen Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des T.________ vom 8. Februar 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 6. Januar 2010 betreffend die Rückforderung von Ergänzungsleistungen, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer verstorben ist, dass sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, weshalb die konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet worden ist (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG), dass gemäss Schreiben des Konkursamtes des Kantons Thurgau vom 11. Januar 2012 im Nachlass-Konkurs ein Überschuss resultiert, die Rückforderung rechtskräftig in der 2. Klasse anerkannt worden ist und die Konkursverwaltung auf die Fortführung des Verfahrens verzichtet hat, dass unter diesen Umständen die Beschwerde als zurückgezogen zu gelten hat und daher im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP), dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, verfügt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Januar 2012 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Pfiffner Rauber Fessler