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9C_130/2023

Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG,

Bundesgericht · 2023-03-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Am 3. Januar 2023 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) . Dabei ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- bis zum 26. Januar 2023 zu leisten. Diese Verfügung hob das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Februar 2023 auf, weil es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege übersehen hatte. Es forderte A.________ stattdessen auf, bis 17. Februar 2023 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln einzureichen.

E. 1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Februar 2023 (Postaufgabe: 3. Februar 2023) beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023, mit der er trotz seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde. Die Vorinstanz hat anerkannt, das sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege übersehen habe, und die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 hinsichtlich der Kostenvorschusspflicht mit Verfügung vom 3. Februar 2023 aufgehoben. Damit war die streitige Verfügung vom 5. Januar 2023 im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits aufgehoben, weshalb es an einem gültigen Anfechtungsobjekt mangelt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

E. 3 Es rechtfertigt sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_130/2023

Urteil vom 1. März 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Serafe AG,

Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe,

Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon,

2. Bundesamt für Kommunikation,

Zukunftstrasse 44, 2501 Biel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom

5. Januar 2023 (A-13/2023).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 3. Januar 2023 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) . Dabei ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- bis zum 26. Januar 2023 zu leisten. Diese Verfügung hob das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Februar 2023 auf, weil es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege übersehen hatte. Es forderte A.________ stattdessen auf, bis 17. Februar 2023 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln einzureichen.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Februar 2023 (Postaufgabe: 3. Februar 2023) beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023, mit der er trotz seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde. Die Vorinstanz hat anerkannt, das sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege übersehen habe, und die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 hinsichtlich der Kostenvorschusspflicht mit Verfügung vom 3. Februar 2023 aufgehoben. Damit war die streitige Verfügung vom 5. Januar 2023 im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits aufgehoben, weshalb es an einem gültigen Anfechtungsobjekt mangelt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3.

Es rechtfertigt sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Businger