Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 05.03.2018 9C 122/2018 (9C_122/2018) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 05.03.2018 9C 122/2018 (9C_122/2018) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 05.03.2018 9C 122/2018 (9C_122/2018)
Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_122/2018 Urteil vom 5. März 2018 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Attinger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2017 (200 17 743 EL und 200 17 744 EL). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. Februar 2018 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2017 betreffend Kostenvergütung für ein Elektrobett, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Überlegungen des kantonalen Gerichts zu entnehmen ist, dass er sich namentlich nicht rechtsgenüglich zur vorinstanzlichen Erwägung äussert, wonach die von ihm selber ausgestellte und unterzeichnete Rechnung/Zahlungsbestätigung vom 20. Februar 2015 (d.h. dem Todestag seines EL-berechtigten Vaters) weder den Zeitpunkt der Anschaffung des Elektrobettes noch die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu beweisen vermag und sich die diesbezügliche Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten auswirkt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. März 2018 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Attinger