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9C 119/2011

Bundesgericht · 2011-02-22 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Februar 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 22.02.2011 9C 119/2011 (9C_119/2011) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 22.02.2011 9C 119/2011 (9C_119/2011) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 22.02.2011 9C 119/2011 (9C_119/2011)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_119/2011 Urteil vom 22. Februar 2011 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. Verfahrensbeteiligte T.________, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2011. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Februar 2011 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 7. Januar 2011 an T.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2011, in das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in Erwägung, dass die Beschwerde am 8. Februar 2011 und damit nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 7. Februar 2011 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, dass dem Beschwerdeführer infolge Aussichtslosigkeit der verspäteten Beschwerde die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Februar 2011 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Meyer Bollinger Hammerle