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9C_107/2012

Invalidenversicherung (unentgeltliche Verbeiständung),

Bundesgericht · 2012-05-31 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. Mai 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_107/2012

Urteil vom 31. Mai 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (unentgeltliche Verbeiständung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Dezember 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Dezember 2011,

in die Verfügung vom 3. April 2012, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und G.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- verhalten wurde,

in die Verfügung vom 10. Mai 2012, mit welcher G.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21. Mai 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann