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9C_1053/2008

Berufliche Vorsorge,

Bundesgericht · 2009-01-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Januar 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1053/2008

Urteil vom 16. Januar 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien

C.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29,

3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde.

Nach Einsicht

in das Schreiben der C.________ vom 6. Dezember 2008 mit dem Antrag auf Überprüfung der Berechnung ihrer Witwenpension der Pensionskasse SBB,

in ihr Schreiben vom 16. Dezember 2008, in welchem sie auf Nachfrage hin erklärte, dass ihre Eingabe als Beschwerde behandelt werden solle,

in Erwägung,

dass über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten die vom Kanton bezeichnete Instanz entscheidet (Art. 73 Abs. 1 BVG),

dass erst der in Anwendung dieser Bestimmung ergangene kantonale Entscheid der Beschwerde ans Bundesgericht (II. sozialrechtliche Abteilung) unterliegt (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 73 Abs. 1 BVG sowie Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR]),

dass ein derartiger kantonaler Entscheid betreffend die Witwenpension der C.________ nicht ergangen ist,

dass die Beschwerde deshalb - da offensichtlich unzulässig - im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann