Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Januar 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 28.01.2011 9C 1050/2010 (9C_1050/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 28.01.2011 9C 1050/2010 (9C_1050/2010) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 28.01.2011 9C 1050/2010 (9C_1050/2010)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_1050/2010 {T 0/2} Urteil vom 28. Januar 2011 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Scartazzini. Verfahrensbeteiligte B.________, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010, in das Schreiben des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2010 an B.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse unter anderem hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, in die daraufhin von B.________ am 6. Januar 2011 eingereichte Eingabe, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten nicht auseinandersetzen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Januar 2011 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Meyer Scartazzini