opencaselaw.ch

9C_1048/2010

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2011-03-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. März 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1048/2010

Urteil vom 9. März 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. G.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,

Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 22. November 2010.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. November 2010 und die Beschwerde vom 21. Dezember 2010 (Poststempel),

in Erwägung,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nach der Rechtsprechung nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Urteil 9C_398/2010 vom 8. Februar 2011, vorgesehen zur Publikation in BGE 137),

dass sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und der Streitwert sich gemäss angefochtenem Entscheid auf lediglich Fr. 13'942.30 beläuft, sodass die Beschwerde ans Bundesgericht unzulässig ist,

dass die Beschwerde darüber hinaus nicht rechtsgenüglich (Art. 42 Abs. 2 BGG) begründet ist, vermögen die Beschwerdeführer doch nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder anderweitig Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 BGG), weshalb auch unter dem Gesichtswinkel einer hinreichenden Begründung nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden könnte, auch nicht mangels entsprechender Rügen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde,

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,

dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 65 f. BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer