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9C_102/2010

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2010-02-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Dormann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_102/2010

Verfügung vom 19. Februar 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Grüningen, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Stedtligass 12, 8627 Grüningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2009.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 15. Februar 2010, worin B.________ mitteilt, er sei nicht in der Lage, den geforderten Kostenvorschuss zu leisten, weshalb er "wohl oder übel die Beschwerde vom 29. Dezember 2009 (recte: 29. Januar 2010 [Poststempel]) annullieren" müsse,

in Erwägung,

dass die Eingabe vom 15. Februar 2010 als Beschwerderückzug aufzufassen ist und die Beschwerde daher gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Dormann