opencaselaw.ch

9C_1010/2012

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2012-12-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Dezember 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_1010/2012

Urteil vom 21. Dezember 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

EGK-Gesundheitskasse,

Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 13. September 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2012 betreffend Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen Einspracheentscheide der EGK-Gesundheitskasse (Prämien der Krankenversicherung),

in Erwägung,

dass die Anträge 1. bis 4. und 6. bis 15. sowie die 85 Begründungsabschnitte über den Streitgegenstand (vorinstanzliches Nichteintreten) hinausgehen und daher von vornherein unzulässig sind,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da deren abschliessenden Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die für das vorinstanzliche Nichteintreten relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die auf BGE 134 V 49 beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini