opencaselaw.ch

9C_1004/2010

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2010-12-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Dezember 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_1004/2010 {T 0/2}

Urteil vom 22. Dezember 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Wallis, avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Wallis

vom 13. Oktober 2010.

Nach Einsicht

in die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. November 2010 (Poststempel) und 3. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 13. Oktober 2010,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass sämtliche Vorbringen diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da die Ausführungen keinen Bezug zu den vorinstanzlich beurteilten Streitgegenständen erkennen lassen und den Eingaben nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle