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8G.67/2000

Bundesgericht · 2000-11-21 · Deutsch CH
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Straftaten

Dispositiv
  1. 1.- Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Dezember 2000 Im Namen der Anklagekammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
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Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004) 06.12.2000 8G.67/2000 Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 06.12.2000 8G.67/2000 Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 06.12.2000 8G.67/2000

Straftaten

[AZA 1/6] 8G.67/2000/bue A N K L A G E K A M M E R *************************

6. Dezember 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Nay, Vizepräsident der Anklagekammer, Bundesrichter Schneider, Raselli und Gerichtsschreiber Küng. In Sachen Dino B e l l a s i, z.Zt. Regionalgefängnis, Genfergasse 22, Bern, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux, Herrengasse 30, Bern, gegen Eidgenössischer Untersuchungsrichter, Bern betreffend Haftentlassung (Art. 52 Abs. 2 BStP); hat sich ergeben: D.- Mit Gesuch vom 10. November 2000 beantragte Dino Bellasi dem Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, ihn im Anschluss an die für den 16. November 2000 vorgesehene Einvernahme aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit Verfügung vom 21. November 2000 wies der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin das Haftentlassungsgesuch ab. E.- Mit Beschwerde vom 23. November 2000 beantragt Dino Bellasi der Anklagekammer des Bundesgerichts, ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung hält Dino Bellasi in allen Teilen an seiner Beschwerde fest. Die Anklagekammer zieht im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung: 1.- Gemäss Art. 44 BStP kann gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ausserdem dringender Fluchtverdacht und/oder Kollusionsgefahr besteht. Den dringenden Tatverdacht bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht. 2.- Die Abweisung des Haftentlassungsgesuches wird im angefochtenen Entscheid vorab damit begründet, dass gegenüber dem Beschwerdeführer nach wie vor dringender Fluchtverdacht bestehe.

a) Fluchtverdacht bzw. Fluchtgefahr kann insbesondere angenommen werden, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird (Art. 44 Ziff. 1 BStP). Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundrecht der persönlichen Freiheit indessen die Schwere des Delikts bzw. die Höhe der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Denn eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere des Delikts bzw. die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann deshalb immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a).

b) Der Beschwerdeführer muss auf Grund der massgeblichen gegenwärtigen Verdachtslage mit einer schweren Strafe rechnen und im angefochtenen Haftentscheid werden die weiteren Umstände angeführt, die eine bestehende Fluchtgefahr zu begründen vermögen. Es ist auch auf die Vernehmlassung des Stellvertreters der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin zu verweisen. Besonders ins Gewicht fällt die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte mit einem in Frage stehenden Deliktsbetrag von über 8 Mio. Franken. Davon ist der Verbleib von 4 Mio. Franken bis heute nicht geklärt. Dieser Umstand legt die Befürchtung nahe, der Beschwerdeführer könnte sich mit Hilfe dieser beträchtlichen finanziellen Mittel ins Ausland absetzen (vgl. auch unveröffentlichter BGE vom 30. November 2000 i.S. J.F. gegen Chambre d'accusation du canton de Genève, E. 3c, d). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Ausland (Frankreich und USA) zwei Schwestern hat, bei denen er Aufnahme finden könnte. Zudem verfügt er offenbar in Kairo dank seines Schwagers über geschäftliche Kontakte. Im selben Zusammenhang fallen auch seine Off-Shore-Firmen in Guernsey ins Gewicht, wobei noch unbekannt ist, welche Geldmittel sich dort befinden könnten. Auf Grund dieser konkreten Umstände ist ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland entziehen könnte. Was er dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den ihm gegenüber bestehenden Fluchtverdacht entfallen zu lassen. Insbesondere räumt er selber ein, dass er "in der ersten Zeit" nicht bei seiner Ehefrau leben möchte und dass er später zu seiner Schwester nach Frankreich ziehen wolle.

c) Auflagen und Sicherheiten können dieser Fluchtgefahr offensichtlich nicht begegnen.

d) Der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin durfte aus diesen Gründen die Voraussetzungen gemäss Art. 44 BStP für die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen oder das ihm zustehende Ermessen zu überschreiten. 3.- Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob gegenüber dem Beschwerdeführer zusätzlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist. 4.- Die Untersuchungshaft erweist sich angesichts der Schwere der in Frage stehenden Delikte sowie der Komplexität und des Umfanges der Untersuchung auch als verhältnismässig. Im Übrigen stellt der Untersuchungsrichter in Aussicht, dass die vorhandenen umfangreichen Akten bis Ende 2000 ausgewertet sein werden und die sich heute schon abzeichnenden Beweisergänzungen bis Ende Januar 2001 abgeschlossen sein könnten. Demnach erkennt die Anklagekammer: 1.- Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Dezember 2000 Im Namen der Anklagekammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: