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8F_3/2026

Unfallversicherung,

Bundesgericht · 2026-05-06 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_3/2026

Urteil vom 6. Mai 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des

Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Mai 2024 (8C_686/2023 [Urteil 5V 22 376]).

Nach Einsicht

in die Schreiben vom 9. Februar 2026, mit welchen A.________ die Suva um Wiedererwägung sowie um Revision ihres Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2022 ersuchte,

in die Eingabe vom 20. Februar 2026, worin A.________ erklärte, seine Schreiben seien als Wiedererwägungsgesuch an die Suva gerichtet gewesen, eventualiter aber gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_686/2023 gestellt und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht werde,

in die Verfügung vom 16. März 2026, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, an der Leistung des Kostenvorschusses festgehalten und hierfür eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt wurde,

in die Verfügung vom 14. April 2026, mit welcher A.________ auf eine weitere Eingabe an das Bundesgericht vom 7. April 2026 hin erneut mitgeteilt wurde, dass an der Leistung des Kostenvorschusses festgehalten werde und die hierfür am 16. März 2026 gesetzte Nachfrist bestehen bleibe,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG zu einem Nichteintreten auf das Revisionsgesuch führt,

dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Walther