Arbeitslosenversicherung | Arbeitslosenversicherung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesgericht Luzern, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. April 2012 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 13.04.2012 8F 3/2012 (8F_3/2012) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 13.04.2012 8F 3/2012 (8F_3/2012) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 13.04.2012 8F 3/2012 (8F_3/2012)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8F_3/2012 Verfügung vom 13. April 2012 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte B.________, gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur. Gegenstand Arbeitslosenversicherung, Von der Arbeitslosenkasse an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe von B.________ vom 27. März 2012 betreffend dem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_48/2011 vom 16. Mai 2011. Nach Einsicht in die Schreiben der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 28. und 30. März 2012, mit welchem eine von B.________ an die Arbeitslosenkasse gerichtete Eingabe vom 27. März 2012 zweimal an das Bundesgericht weitergeleitet wurde mit der Bitte, dessen Eingabe als Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil 8C_48/201 vom 16. Mai 2011 entgegen zu nehmen, in das Schreiben von B.________ vom 10. April 2012, worin er erklärt, mit der fraglichen Eingabe kein Revisionsgesuch gegen des Bundesgerichtsurteil gestellt zu haben und auch kein solches Verfahren wünsche, in Erwägung, dass damit das unter der Dossiernummer 8F_3/2002 eröffnete Verfahren gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesgericht Luzern, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. April 2012 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Grünvogel