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8F_1/2009

Invalidenversicherung, Höhe der Entschädigung des unengeltlichen Rechtsbeistands

Bundesgericht · 2009-01-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuches abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_1/2009

Verfügung vom 29. Januar 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

Rechtsanwalt B.________,

Gesuchsteller,

Gegenstand

Invalidenversicherung, Höhe der Entschädigung des unengeltlichen Rechtsbeistands

Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_274/2008, Ziff. 4, vom 27. November 2008.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 27. Januar 2009, worin B.________ das als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Revisionsgesuch vom 13. Januar 2009 (Poststempel) der Ziff. 4 des Urteils 8C_274/2008 vom 27. November 2008 zurückzieht,

in Erwägung,

dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuches abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel