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8F_15/2026

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht ·IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung · 2026-10-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ergänzungsleistungen, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Oktober 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_15/2026

Urteil vom 14. Oktober 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Juli 2026 (8C_379/2026 [VBE.2026.190]).

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 20. Juli 2026 (Poststempel) gegen die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Juli 2026,

in die Verfügung vom 8. September 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 28. September 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ergänzungsleistungen, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel