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8F_11/2014

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2015-02-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_11/2014

Urteil vom 24. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_615/2014

vom 31. Oktober 2014.

Nach Einsicht

in das Revisions- und Erläuterungsgesuch vom 6. Dezember 2014 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Oktober 2014,

in die Verfügung vom 22. Dezember 2014, mit welcher das von A.________ darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet wurde,

in die Verfügung vom 28. Januar 2015, mit welcher er zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. Februar 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

In Erwägung,

dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass sich das Bundesgericht vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit, insbesondere missbräuchlich erscheinende Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel