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8D_12/2020

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2020-12-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Einzelrichter des Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8D_12/2020

Verfügung vom 4. Dezember 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________, Peru,

vertreten durch Frau B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Schwellbrunn, Dorf 50, 9103 Schwellbrunn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 13. August 2020 (ERZ 20 33+35).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 30. November 2020 (Poststempel), worin A.A.________ die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 (Eingang schweizerische Botschaft Lima) gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 13. August 2020 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Einzelrichter des Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel