Arbeitslosenversicherung | Arbeitslosenversicherung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügungen vom 24. November und 18. Dezember 2008 eine Frist bis zum 9. Dezember 2008 und die gesetzlich vorgesehene Nachfrist bis 12. Januar 2009 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Januar 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 30.01.2009 8C 968/2008 (8C_968/2008) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 30.01.2009 8C 968/2008 (8C_968/2008) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 30.01.2009 8C 968/2008 (8C_968/2008)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_968/2008 Urteil vom 30. Januar 2009 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Parteien M.________, Beschwerdeführerin, gegen Unia Arbeitslosenkasse, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügungen vom 24. November und 18. Dezember 2008 eine Frist bis zum 9. Dezember 2008 und die gesetzlich vorgesehene Nachfrist bis 12. Januar 2009 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Januar 2009 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Batz