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8C_966/2008

Unfallversicherung,

Bundesgericht · 2009-02-26 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. Februar 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_966/2008

Verfügung vom 26. Februar 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien

D.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. Oktober 2008.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 23. Februar 2009, worin D.________ die Beschwerde vom 21. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. Oktober 2008 im Anschluss an die Entscheide vom 13. Januar 2009 - mit welchem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden war - und vom 6. Februar 2009 - womit das Bundesgericht eine Sistierung des Verfahrens ablehnte - zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Leuzinger Schüpfer