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8C 95/2011

Bundesgericht · 2011-02-25 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Februar 2011
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 25.02.2011 8C 95/2011 (8C_95/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 25.02.2011 8C 95/2011 (8C_95/2011) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 25.02.2011 8C 95/2011 (8C_95/2011)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_95/2011 Urteil vom 25. Februar 2011 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte S.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde des S.________ vom 31. Januar 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2010 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerde vom 31. Januar 2011 diesen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - keine ausreichende Begründung enthält, indem sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere mit der in E. 4 [S. 9 f.] vorgenommenen Beweiswürdigung) auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist (Art. 64 BGG), zumal - entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - eine Ergänzung bzw. Verbesserung der ungenügenden Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) auch durch "einen (vom) Gericht zu stellen(den) Anwalt" ausser Betracht fällt und zudem die Voraussetzungen des Art. 41 BGG nicht erfüllt sind (vgl. dazu Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 12 f. zu Art. 41 BGG und dortige Hinweise), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Februar 2011 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Batz