Arbeitslosenversicherung | Arbeitslosenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. November 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 30.11.2009 8C 939/2009 (8C_939/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 30.11.2009 8C 939/2009 (8C_939/2009) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 30.11.2009 8C 939/2009 (8C_939/2009)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_939/2009 Urteil vom 30. November 2009 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Parteien M.________, Beschwerdeführerin, gegen Unia Arbeitslosenkasse, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Nach Einsicht in die Beschwerde der M.________ vom 7. November 2009 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, in Erwägung, dass die Beschwerde den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), dass die Beschwerdeführerin überdies den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der ihr mit Verfügung vom 9. November 2009 angesetzten, am 20. November 2009 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben hat, weshalb auch aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. November 2009 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Batz