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8C_937/2008

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2009-01-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Januar 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_937/2008

Urteil vom 5. Januar 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. September 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2008,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer in seiner pauschal gehaltenen Eingabe nichts vorbringt, was den einlässlich begründeten angefochtenen Entscheid, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2004 (lediglich) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat, in Frage stellen könnte,

dass insbesondere der Hinweis auf BGE 130 V 352 ins Leere stösst, wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung unter bestimmten, qualifizierten Voraussetzungen ausnahmsweise eine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag,

dass diese Rechtsprechung nämlich eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen dieses Beschwerdebildes voraussetzt (a.a.O. E. 2.2.3 S. 353 f.), was vorliegend indessen nicht der Fall ist, wie von der Vorinstanz unter Berufung auf das diesbezüglich eindeutige Gutachten des Medizinischen Zentrums X._________ vom 10. April 2006 bereits zutreffend festgehalten ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG die Beschwerde unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzuweisen ist und der Rechtsuchende nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel