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8C 92/2014

Bundesgericht · 2014-02-19 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvorausstzung) | Arbeitslosenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Februar 2014
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 19.02.2014 8C 92/2014 (8C_92/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 19.02.2014 8C 92/2014 (8C_92/2014) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 19.02.2014 8C 92/2014 (8C_92/2014)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvorausstzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_92/2014 Urteil vom 19. Februar 2014 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte Z.________, Beschwerdeführer, gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. September 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde des Z.________ vom 1. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. September 2013, mit welchem u.a. der Fall ausgestellt und die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zur Erläuterung des neu festgesetzten versicherten Verdienstes und der Anspruchsberechtigung für April und Mai 2011 aufgefordert wurde, in Erwägung, dass es sich beim vorliegend angefochtenen kantonalen Beschluss   um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen selbstständig anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1 ff. S. 480), dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass solches weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch erkennbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484), dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt ist, dass nämlich auch mit einer Gutheissung der Beschwerde kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, dass im Übrigen den Parteien nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird, dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Februar 2014 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Batz