Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Januar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 21.01.2014 8C 922/2013 (8C_922/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 21.01.2014 8C 922/2013 (8C_922/2013) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 21.01.2014 8C 922/2013 (8C_922/2013)
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_922/2013 Urteil vom 21. Januar 2014 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte T.________, handelnd durch ihren Vater, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 14. November 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 14. November 2013, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. Januar 2014 an T.________, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die daraufhin von T.________ am 17. Januar 2014eingereichte Eingabe, in Erwägung, dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 13. Januar 2014 abgelaufen ist, dass damit die zweite Eingabe vom 17. Januar 2014 für die Frage der hinreichenden Beschwerdebegründung keine Berücksichtigung finden kann, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 105 Abs. 2 BGG) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), dass es bei der Geltendmachung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht ausreicht, die Lage aus Sicht der Beschwerde führenden Person darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als falsch zu bezeichnen, dass vielmehr im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich dargelegt haben soll, dass darüber hinaus ohnehin konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), dass die innert Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerdeschrift vom 24. Dezember 2013 - und im Übrigen auch die verspätete Ergänzung - diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offenkundig nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Januar 2014 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Grünvogel