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8C 894/2009

Bundesgericht · 2009-11-02 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. November 2009
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 02.11.2009 8C 894/2009 (8C_894/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 02.11.2009 8C 894/2009 (8C_894/2009) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 02.11.2009 8C 894/2009 (8C_894/2009)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_894/2009 Urteil vom 2. November 2009 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Parteien F.________, vertreten durch seine Mutter, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. September 2009. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Oktober 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. September 2009, worin ein Gesuch von F.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die von der Mutter des Beschwerdeführers überdies ohne Vollmacht eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. November 2009 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel