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8C 893/2010

Bundesgericht · 2010-11-02 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. November 2010
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 02.11.2010 8C 893/2010 (8C_893/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 02.11.2010 8C 893/2010 (8C_893/2010) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 02.11.2010 8C 893/2010 (8C_893/2010)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_893/2010 Urteil vom 2. November 2010 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte M.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 30. August 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Oktober 2010 (Übergabedatum an die Schweizerische Post) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 30. August 2010, in Erwägung, dass fraglich ist, ob die Beschwerde innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, spätestens nach dem siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch an die Zustelladresse (Art. 44 BGG) zu laufen begonnenen, für postalische Beschwerdeerhebungen aus dem Kosovo erst mit der Übergabe an die Schweizerische Post gewahrten (Art. 48 Abs. 1 BGG) Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass dies indessen offen bleiben kann, da die Beschwerde ohnehin nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügt, dass die Rechtsschrift Begehren und deren Begründung zu enthalten hat und in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen Anforderungen offenkundig nicht genügt, da lediglich auf ärztliche Einschätzungen zum Gesundheitszustand verwiesen wird ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die dazu ergangenen Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen oder der Entscheid selbst im Sinne von Art. 95 BGG rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. November 2010 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel