opencaselaw.ch

8C_880/2013

Unfallversicherung,

Bundesgericht · 2014-05-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_880/2013

Verfügung vom 22. Mai 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

B.________,

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Oktober 2013.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 21. Mai 2014, worin die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Oktober 2013 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer