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8C_872/2009

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2009-11-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. November 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_872/2009

Urteil vom 19. November 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 6. Februar 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des M.________ vom 13. Oktober 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2009,

in die nach Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2009 betreffend fehlende Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) und betreffend gesetzliche Formerfordernisse von Beschwerden dem Bundesgericht von M.________ am 28. Oktober 2009 (Poststempel) zugesandte Eingabe nebst Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,

in Erwägung,

dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind ( Art. 100 Abs. 1 BGG ), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf ( BGE 132 II 153 ; 124 V 400 E. 1a S. 401),

dass die vorliegende Beschwerde vom 13. Oktober 2009 sowie die Eingabe vom 28. Oktober 2009 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2009 klarerweise verspätet sind ( Art. 44-48 BGG ),

dass somit die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu erledigen ist,

dass überdies die genannten Eingaben den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermögen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), woran auch die am 28. Oktober 2009 erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides (Verfügung vom 14. Oktober 2009) nichts ändert,

dass demnach in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Batz