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8C_863/2008

Fürsorge, unentgeltliche Rechtspflege

Bundesgericht · 2008-10-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Oktober 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_863/2008

Urteil vom 24. Oktober 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Zürich, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich

Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 21, 8021 Zürich, vertreten durch die Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorge, unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2008, VB.2008.00336, worin unter anderem das Gesuch von S.________ um unentgeltlichen Rechtsbeistand abgelehnt und die Ablehnung des identischen Gesuchs im Verfahren vor dem Bezirksrat Zürich bestätigt wurde,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht hinreichend entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen - insbesondere zur Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde - rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass trotz der teils vorhandenen Ungebührlichkeiten in der Beschwerdeschrift in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel