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8C_84/2023

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2023-02-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss eine beim Bundesgericht erhobene Beschwerde unter anderem die Begründung der Begehren enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden oder Erledigungs- bzw. Abschreibungsbeschlüssen eine spezifische Auseinandersetzung mit den dafür massgeblichen Gründen bedingt (vgl. BGE 123 V 335).

E. 2 Das Appellationsgericht Basel-Stadt schrieb in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2023 das bei ihm hängige Verfahren VD.2022.250 wegen verspätet geleisteten Kostenvorschusses vom Geschäftsverzeichnis ab.

E. 3 Auf diesen Erledigungsgrund geht der Beschwerdeführer in seinen beiden Eingaben vom 4. und 13. Februar 2023 (Datum Postaufgabe) nicht ein, sondern trägt stattdessen ausserhalb davon Liegendes vor.

E. 4 Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_84/2023

Urteil vom 22. Februar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Wirtschaft, Soziales

und Umwelt des Kantons Basel-Stadt,

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Januar 2023 (VD.2022.250).

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss eine beim Bundesgericht erhobene Beschwerde unter anderem die Begründung der Begehren enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden oder Erledigungs- bzw. Abschreibungsbeschlüssen eine spezifische Auseinandersetzung mit den dafür massgeblichen Gründen bedingt (vgl. BGE 123 V 335).

2.

Das Appellationsgericht Basel-Stadt schrieb in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2023 das bei ihm hängige Verfahren VD.2022.250 wegen verspätet geleisteten Kostenvorschusses vom Geschäftsverzeichnis ab.

3.

Auf diesen Erledigungsgrund geht der Beschwerdeführer in seinen beiden Eingaben vom 4. und 13. Februar 2023 (Datum Postaufgabe) nicht ein, sondern trägt stattdessen ausserhalb davon Liegendes vor.

4.

Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel