Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Januar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 14.01.2013 8C 849/2012 (8C_849/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 14.01.2013 8C 849/2012 (8C_849/2012) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 14.01.2013 8C 849/2012 (8C_849/2012)
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_849/2012 {T 0/2} Urteil vom 14. Januar 2013 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Fleischanderl. Verfahrensbeteiligte S.________ Beschwerdeführerin, gegen Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. September 2012. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. September 2012 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, in die Verfügung vom 16. November 2012, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine 14-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- gesetzt wurde, in die Verfügung vom 13. Dezember 2012, mit der S.________ zur Bezahlung des bisher nicht geleisteten Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 9. Januar 2013 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 16. November 2012 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass daran auch die Eingaben vom 30. November 2012 und 8. Januar 2013 (Poststempel) nichts zu ändern vermögen, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Januar 2013 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Ursprung Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl