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8C_841/2013

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2014-03-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. März 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_841/2013

Urteil vom 18. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. November 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2013,

in die Verfügung vom 15. Januar 2014, mit welcher das in der Beschwerde enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wegen fehlender Aussicht auf Erfolg in der Sache abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses innert 14 Tagen gesetzt wurde,

in die Verfügung vom 20. Februar 2014, worin S.________ verpflichtet wurde, den Kostenvorschuss innert gesetzter Nachfrist bis zum 4. März 2014 zu erbringen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die mit Schreiben vom 6. März 2014 eingereichte Bestätigung der Post, wonach ihr der Kostenvorschuss am 5. März 2014 übergeben wurde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die Kostenvorschussfrist ohne Reaktion verstreichen liess,

den sie den Vorschuss gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG auch nicht innerhalb der Nachfrist geleistet hat,

dass eine versäumte Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG zwar auf Antrag hin wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person oder deren Vertretung unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln,

dies ein allfälliges Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen der Gesuch stellenden Person anzurechnen ist (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff.),

dass in der Eingabe vom 6. März 2014 keine Gründe dargetan sind, welche Hand für eine Fristwiederherstellung bieten könnten, weshalb das darin sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen ist,

dass dergestalt gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel